OLG Frankfurt a.M.: Produktnachahmung bei Wasserpfeifen
Zwei Hersteller sogenanntern "Bongs" stritten darüber, ob der eine Hersteller die Bongs des anderen Herstellers in unlauterer Weise nachgeahmt hat. Das Gericht in Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz weder unter dem Gesichtspunkt der systematischen Nachahmung und Behindern, noch dem der Rufausnutzung und Rufausbeutung, noch unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung im Sinne vom § 4 Nr. 9 UWG vorliegt. Zwar spreche einiges dafür, dass den mundgeblasenen Bongs des Klägers eine ausreichende wettbewerbsrechtliche Eigenart zukomme. Zudem würden die Bongs auch übereinstimmende Gestaltungsmerkmale aufweisen, ohne dass diese technisch bedingt wären. Dennoch seien diese Merkmale nicht prägend, vor allem würden sich die Modelle des Beklagten bereits auf den ersten Blick durch das auffallend am Pfeifenkorpus angeprachte große Logo des Herstellers, entweder in Form einer Gravur oder Farbaufschrift, deutlich unterscheiden. Aufgrund des prominenten Logos bestehe somit keinerlei Verwechslungsgefahr. Auch dafür, dass der Verkehr meinen könnte, es handele sich um eine Zweitmarke des Klägers, fehlt nach Auffassung der Frankfurter Richter jeder Anhaltspunkt.