Urteile zu § 40 Abs. 1 a LFGB


VGH München: Keine Veröffentlichung bei bloßem Verdacht

In dem vorliegenden Fall geht es um die Absicht des einer Lebensmittelüberwachungsbehörde, die Veröffentlichung zu veranlassen, dass das Nahrungsergänzungsmittel "Maqui- ...-Kapseln" einen nicht zugelassenen oder verbotenen Stoff enthält. Dabei behauptet die Behörde, dass aufgrund der hohen Konzentration des darin enthaltenen Maqui-Beeren-Extrakts das Produkt als zulassungsbedürftiges neuartiges Lebensmittel einzustufen sei. Das Verwaltungsgericht (VG) hatte den Eilantrag des  betroffenen Unternehmens gegen diese Absicht abgewiesen.

 

Jedoch hat die Antragstellerin gegen die Entscheidung des VG erfolgreich Rechtsmittel eingelegt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass das Nahrungsergänzungsmittel "Maqui- ...-Kapseln" weder einen nicht zugelassenen noch einen verbotenen Stoff im Sinne von § 40 I a 1 Nr. 2 LFGB enthält. Weder nach europäischem noch nach nationalem Recht für Nahrungsergänzungsmittel besteht eine Zulassungspflicht oder ein Verbot für dieses Produkt oder den enthaltenen Maqui-Beeren-Extrakt.

 

Das Gericht argumentiert weiter, dass die Frage, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel nach der Novel-Food-Verordnung handelt, eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht abschließend geklärt werden kann. Solange die Eigenschaft als neuartiges Lebensmittel nicht zweifelsfrei feststeht, kann gemäß § 40 I a 1 Nr. 2 LFGB keine Veröffentlichung erfolgen.Dies wird gestützt durch die Gesetzeshistorie und den Status der Maqui-Beere im Novel-Food Katalog, die vor dem 1. Mai 1997 nur in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurde.

 

Das Gericht betont, dass der Verdacht von Tatsachen im Sinne von § 40 I a 1 Nr. 2 LFGB nicht unbedingt absolute Gewissheit erfordert. Doch bei ungeklärten reinen Rechtsfragen, ob ein Stoff zugelassen oder verboten ist, reicht die bloße Unklarheit nicht aus. Die Klärung dieser Frage erfordert eine überzeugende Gewissheit. Im Zweifelsfall geht die Entscheidung zu Lasten der Behörde.


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