Rechtsanwaltskanzlei DRM LEGAL


DRM LEGAL ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Hamburg und berät Unternehmen aus dem In- und Ausland umfassend in den Rechtsgebieten


Aufgrund der naturwissenschaftlichen Bezüge im Produkt- und Geräterecht arbeiten wir eng mit Sachverständigen und Patentanwälten zusammen.

 

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Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinkflug

Lebensmittel mit Magnesium Glycinate

Nachdem der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung Kwizda Pharma GmbH gegen Landeshauptmann von Wien (C-760/21 - Urt. v. 02.03.2023) den Begriff der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke einschränkend auslegt, häufen sich die Gerichtsentscheidungen, die Produkten die Verkehrsfähigkeit absprechen.  Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Produkt mit der Zweckbestimmung Nebenwirkungen einer antibiotischen Therapie, wie Übelkeit, Erbrechen und Verstopfung zu verringern, nicht als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke einzustufen sei.

 

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoff bedarf bestehe. Dass durch die inaktivierten Bakterien die Nebenwirkungen einer antibiotischen Therapie gelindert werden und der Bakterien­stamm Lactobacillus reuteri eine positive Auswirkung bei der Therapie einer Gastritis haben kann, würde nicht ausreichen, so das Gericht. Das LG München hat einem Leinsamenprodukt gegen Reizmagen (zur diätetischen Behandlung von Personen zur Darmträgheit mit den damit verbundenen Symptomen wie Verstopfung, Divertartikeln und Schleimhautentzündung) ebenfalls die Verkehrsfähigkeit als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke abgesprochen. Vom LG Hamburg wurde dem Produkt "Arthrosan" die Verkehrsfähigkeit versagt. Das Produkt mit den Inhaltsstoffen Glucosamin, Chondroitin und Hyaluronsäure wurde als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zum Diät­management bei arthrotischen Gelenkveränderungen vermarktet. Das LG Düsseldorf hat ein ähnliches Produkt ebenfalls als rechtswidrig eingestuft. 


LG Hamburg erlässt vier einstweilige Verfügungen gegen NiSV-Schulungsanbieter

NiSV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

 

Das Landgericht Hamburg hat vier einstweilige Verfügungen gegen einen Anbieter von Schulungen im Rahmen der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) erlassen. Der Schulungsanbieter hatte sich auf Instragram und bei Facebook mehrfach wettbewerbswidrig gegenüber einem Mitbewerber geäußert.  Dem Anbieter wurde u.a. vom Landgericht Hamburg verboten, zu behaupten, Mitarbeiter des Mitbewerbers würde viele Kunden des Anbieters anrufen, um sie zur NiSV Schulung bei dem Anbieter auszufragen. Zudem wurde dem Anbieter verboten, über den Mitbewerber zu behaupten, er sei nicht von einer unabhängigen Stelle zertifiziert worden und es bestehe die Gefahr, dass Zertifikate nicht anerkannt und bei ihr durchgeführte Schulungen und Prüfung wiederholt werden müssten. Das Gericht sah in den Aussagen Verstöße gegen Vorschriften des UWG, u.a. §§, 3, 4 UWG. Das Gericht hat sich in den Verfahren auch mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 14 UWG befasst und diese bejaht. Die Entscheidungen sind mittlerweile rechtskräftig (Kategorie: Aktuelle Urteile zum Wettbewerbsrecht Hamburg). 


Aussagen zur Bioverfügbarkeit und die Health Claims Verordnung 1924/2006

Aussagen Bioverfügbarkeit Querecetin

Insbesondere Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln ist daran gelegen, die Bioverfügbarkeit der in ihren enthaltenen Produkte werblich hervorzuheben, da die Bioverfügbarkeit unmittelbar mit der Qualität der Produkte zusammenhängt. Hierbei stellt sich die Frage, ob Aussagen zur Bioverfügbarkeit nach der EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sogenannte Health Claims-Verordnung) zulässig sind. Sollte es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung handeln, müssten diese per Rechtsverordnung zugelassen sein. Es gibt für solche Aussagen jedoch bis dato keine gesetzlichen Zulassungen. Nach hiesiger Auffassung unterliegen solche Aussagen jedoch grundsätzlich nicht dem Zulassungserfordernis, weil es sich nicht um gesundheitsbezogene Angaben handelt. Die Aussagen beziehen sich auf die Geschwindigkeit und das Ausmaß, mit denen ein Wirkstoff aus der Verabreichungsform im Körper resorbiert wird. Sie beziehen sich damit nach dem Wortsinn auf die technische Funktion des Produktes bzw. dessen Zusammensetzung. Ein Gesundheitszusammenhang entsteht durch die Aussagen nicht. Dafür spricht auch Art. 5 Abs. 1 c) der VO (EG) 1924/2006, wonach der Nährstoff oder die andere Substanz, auf die sich eine gesundheitsbezogene Angabe bezieht, in einer Form vorliegen muss, „die für den Körper verfügbar ist“. Hieraus wird deutlich, dass die Aussagen zur Bioverfügbarkeit nicht selbst gesundheitsbezogene Angaben darstellen, sondern rein stoff- bzw. substanzbezogen ist. Das entspricht auch der herrschenden Auffassung in der Rechtsliteratur (u.a, Sosnitzna/Meisterernst zur VO (EG) 1924/2006, zu Art. 2 unter Rn. 38a, Kategorie Health Claims Hamburg). 

 

Dr. Florian Meyer