Die häufigsten Rechtsmängel bei Elektrogeräten


Sie möchten elektronische Geräte importieren oder verkaufen, z.B. über Plattformen wie Amazon und Ebay? Dann sollten Sie sich auch mit den Rechtsvorschriften befassen, die solche Geräte regeln (siehe auch die Erläuterungen zur EU-Produktsicherheitsverordnung und zum Elektrogesetz). Insbesondere bei Elektrogeräten zur Anwendung am Menschen, z.B. im Bereich Schönheit, Wellness und Kosmetik, muss penibel auf die Einhaltung der Regularien geachtet werden. Sollten nämlich Menschen durch die Anwendung der Elektrogeräte zu schaden kommen, bewegen Sie sich schnell im Bereich der fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Körperverletzung, also im strafbaren Bereich. Nachfolgend erhalten Sie eine Aufstellung typischer Mängel, die insbesondere bei Importgeräten auftreten können. 

Kein Unternehmen mit Sitz in der EU auf dem Typenschild

Bei Geräten, die von außerhalb der EU importiert werden, fehlt es häufig an einer vollständigen Herstellerangabe mit Name und Anschrift. Zudem finden sich häufig keine Unternehmen mit Sitz in der EU auf dem Typenschild. Der Einführer hat beim Inverkehrbringen jedoch seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem elektrischen Betriebsmittel anzubringen. Mit anderen Worten: Ohne ein Unternehmen mit Sitz in der EU haben die Behörden keinen Ansprechpartner, an den sie sich wenden können. Bei einem solchen Gerät besteht daher die Gefahr, dass es bereits aufgrund dieses Mangels aus dem Verkehr gezogen wird. Häufig fehlt sogar auch eine Herstellerangabe. Die fehlende Herstellerangabe verstößt gegen § 9 Abs. 1 ElektroG, § 8 Abs. 2 1. ProdSV vor, § 9 Abs. 2 EMVG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG.

Keine oder fehlerhafte Spannungsangaben auf dem Typenschild

Nach § 3 1. ProdSV dürfen elektrische Betriebsmittel nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie

 

1. mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,

2.  entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und

3.  bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.

 

Bei elektrischen Betriebsmitteln, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird gemäß § 4 1. ProdSV vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 1. ProdSV erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind. Die Norm 60335-1:2012-10 ist eine solche harmonisierten Sicherheitsnorm. Sie wurde im Amtsblatt der EU unter 2012/C159/01:2012-06-05, 2012/C245/01:2012-08-14 veröffentlicht. In Kapitel 7 der Norm werden die Anforderungen an das Typenschild genannt. 

Keine WEEE-Registrierung

Nach § 6 Abs. 2 ElektroG dürfen Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Vertreiber dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Geräte oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. 

Fehlerhafte Konformitätserklärung, keine CE-Kennzeichnung

In der Konformitätserklärung werden alte, unvollständige oder nicht einschlägige Vorschriften und Normen genannt. Es mangelt dann an einer Vermutung der EU-Konformität im Sinne von § 4 1. ProdSV und § 4 EMVG und es liegt ein Verstoß gegen § 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 1. ProdSV sowie § 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMVG vor.

 

Zudem fehlt häufig die CE-Kennzeichnung oder die Art und Form der Anbringung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. 

Sicherheitshinweise nicht in deutscher Sprache

Alle sicherheitsrelevanten Informationen müssen in deutscher Sprache gehalten sein. Das folgt aus § 8 Abs. 3 1. ProdSV, § 19 Abs. 3 EMVG und § 3 Abs. 4 ProdSG. Danach hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.

Bedienungsanleitung unvollständig oder nicht vorhanden

Häufig mangelt es an einer Bedienungsanleitung oder diese ist völlig unzureichend in der Beschreibung der Anwendung und der Risiken, die von dem Gerät ausgehen. Bedienungsanleitungen sollten in deutscher Sprache gehalten sein, aus ihnen muss sich auch der Herausgeber ergeben. 

Geräte unterliegen auch dem Medizinprodukterecht

Sofern es um Wellness- und Kosmetikgeräte geht, können diese auch den medizinprodukterechtlichen Vorschriften unterliegen. Ein Beispiel ist ein Gerät zur Behandlung von Akne. Gemäß § 3 Abs. 1 Medizinprodukegesetz (MPG) / Art. 2 Nr. 1 1. Spiegelstrich VO (EU) 2017/745 (nachfolgend MDR genannt) sind Medizinprodukte alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Das ist bei Akne der Fall.

 

Ein Medizinprodukt muss mit dem medizinischen CE-Kennzeichen versehen und nach Art. 52 MDR CE-zertifiziert sein. Ohne rechtskonforme CE-Zertifizierung und CE-Kennzeichnung darf ein solches Gerät nicht in den Verkehr gebracht und an Menschen angewendet werden, das folgt aus Art. 5 Abs. 1 MDR. Die Behörden können den Betrieb untersagen, das folgt aus § 78 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-MPDG:


Kontaktaufnahme zum Anwalt für Produktkonformität

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer 

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.