Haftung für falsche Tatsachenbehauptungen


BGH: Löschung von falschen Tatsachenbehauptungen im Internet

 

Nach Auffassung des BGH kann denjenigen, der Inhalte mit falschen Tatsachenbehauptungen auf einer Internetseite verbreitet, die Pflicht treffen, auf andere Seitenbetreiber, welche diese Inhalte ebenfalls wiedergegeben, zuzugehen, damit diese die Inhalte löschen. 

 

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Rechtsanwalt für eine Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig. Auf der Homepage der Kanzlei berichtete er über eine Klageverfahren. Dieser Bericht enthielt nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen. Nach einer Abmahnung der vom Bericht Betroffenen wurde der Bericht von der Webseite entfernt, war jedoch auf anderen Webseiten zu finden, die den Bericht aufgegriffen hatten. Auch hiergegen wandten sich die Betroffenen.

 

Der BGH sah den Anwalt in der Pflicht, auch nach Löschung auf diese Seitenbetreiber zuzugehen, um auf die Löschung der dortigren Inhalte hinzuwirken. Grundlage hierfür sei ein aus § 1004 BGB entwickelter Beseitigungsanspruchs des in seiner Ehre Verletzten. Dieser Anspruch schließt in einem Fall wie dem hiesigen die Pflicht mit ein, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf die Betreiber der Internetplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, einzuwirken, um diese zu einem Entfernen der rechtswidrigen Inhalte zu veranlassen. Das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann allerdings nach der BGH-Entscheidung nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen erforderlich und dem Handelnden zumutbar ist. Das muss im Einzelfall geklärt werden.


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