Fachbeiträge zum Thema  Unterlassungserklärung


Kündigung von Unterlassungserklärungen

 

Wer wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird, eine Unterlassungserklärung abgibt und dagegen verstößt, muss eine empfindliche Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlen. Um dem zu entgehen, wird häufig der Versuch unternommen, die Unterlassungserklärung vorher aufzukündigen. Eine solche Kündigung ist jedoch in der Praxis schwer durchzusetzen und hängt vor allem vom Inhalt der abgegebenen Unterlassungserklärung ab.

 

Wie jedes andere Dauerschuldverhältnis kann auch ein durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zustande gekommener Unterlassungsvertrag durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das kann der Fall sein, wenn tatsächliche Umstände, auf denen die Unterwerfung maßgeblich beruht, entfallen sind. Ebenso können eine Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung die außerordentliche Kündigung im Einzelfall rechtfertigen, zum Beispiel wenn das früher wettbewerbswidrige Verhalten des Unterlassungsschuldners nicht mehr als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist und dem Schuldner ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

 

Die Frage einer Kündigungsmöglichkeit stellt sich häufig bei wissenschaftlichen Wirkaussagen zu Gesundheitsprodukten wie Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika oder Futtermitteln oder zu apparativen Gesundheitsverfahren, beispielsweise bezogen auf Fettreduktion, Hautverjüngung oder Haarausfall. Häufig wird versucht, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu sammeln, um auf diese eine außerordentliche Kündigung zu stützen. Sofern diese Erkenntnisse bereits vor Abschluss des Unterlassungsvertrages vorlagen, werden sie eine Kündigung im Regelfall nicht rechtfertigen können. Das hat kürzlich das Landgericht Berlin entschieden, in dem Fall ging es um Werbeaussagen für Thermostimulationen mit Infrarotwellen und Reizströmen zur Behandlung von Cellulite. Ferner ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das in dem Fall von der Betroffenen Kosmetikerin vorgelegte Gutachten nicht geeignet sei, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen und als wissenschaftlicher Nachweis der beworbenen apparativen Kosmetik zu dienen. Die Untersuchung entspreche nicht den Anforderungen an wissenschaftlich gesicherte Untersuchungen, insbesondere belege sie allenfalls kurzfristige Ergebnisse. Zudem habe keine Nachkontrolle stattgefunden. Letztlich sei nicht einmal belegt, dass der im Gutachten attestierte Erfolg auf das Behandlungsgerät der Kosmetikerin zurückzuführen sei.

 

Wie die Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt, muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse eine Kündigung der Unterlassungserklärung rechtfertigen können. Auch ist darauf zu achten, dass eine Kündigungserklärung innerhalb angemessener Frist erfolgen muss.


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