Antikorruptionsgesetz, Medizinrecht


Der Bundestag hat kürzlich das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Damit wird die Bestechlichkeit und  Bestechung  im  Gesundheitswesen unter Strafe gestellt (§§ 299 a und b Strafgesetzbuch).

 

Das Gesetz bezieht  alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich  geregelte  Ausbildung  erfordern. Heilpraktiker werden damit nicht erfasst, jedoch eine ganze Reihe von Gesundheitsberufen wie z.B. Ärzte und Physiotherapeuten. Zudem hat das Gesetz auch Auswirkung auf Anbieter von Gesundheitsprodukten wie Arzneimittel, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel. Denn diese können sich wegen Bestechung strafbar machen, sofern sie mit den Angehörigen der staatlich geregelten Heilberufe eine sog. Unrechtsvereinbarung treffen.

 

Konkret verboten und unter Strafe gestellt sind Handlungen, mit denen der vom Gesetz erfasste Heilberufler im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  • bei  der  Verordnung  von  Arznei,  Heil- oder Hilfsmitteln  oder  von  Medizinprodukten
  • bei dem Bezug von Arznei oder Hilfsmitteln  oder  von  Medizinprodukten,  die  jeweils    zur    unmittelbaren    Anwendung    durch den Heilberufsangehörigen oder einen  seiner  Berufshelfer  bestimmt  sind, 
  • oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.

Spiegelbildich wird das Handeln desjenigen erfasst, der einem unter das Gesetz fallenden Heilberufler einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser die vorgenannten Handlungen vornimmt.

 

Das Strafmaß liegt bei einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonderen Fällen bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei Anfangsverdacht müssen die Ermittlungsbehörden dabei von sich aus tätig werden, ein Strafantrag eines Dritten ist nicht erforderlich.

 

Für eine umfassende Beratung zu dem Gesetz steht Ihnen Dr. Florian Meyer gerne zur Verfügung.


Kontaktaufnahme zum Anwalt für Pharmarecht

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.