Das Lebensmittelrecht ist ein komplexes und vielschichtiges Rechtsgebiet, das die Sicherheit, Qualität und Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt. Es betrifft Hersteller, Händler und Verbraucher gleichermaßen. Wir begleiten unsere Mandanten von der Produktentwicklung über den Vertrieb und das Marketing bis hin zum Worst Case, dem öffentlichen Rückruf. Zudem vertreten wir Sie bei behördlichen Beanstandungen, diffamierenden Pressedarstellungen, in Wettbewerbsverfahren und Schadensersatzprozessen.
Der Rechtsanwalt unterstützt bei der Produkthaftung, dem Lebensmittelkennzeichnungsrecht, regulatorischen Anforderungen und im Umgang mit Behörden. Wir helfen auch bei Vertragsverhandlungen, Markenschutzfragen und vertreten unsere Klienten in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Zu unseren Leistungen im Einzelnen:
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer
Telefon: (+49) 040 3571439-0
E-Mail: meyer@drmlegal.de
Das Lebensmittelrecht in Deutschland umfasst unter anderem folgende Rechtsvorschriften, die ein Rechtsanwalt beherrschen muss:
Frühzeitige Beratung einholen: Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Unternehmen im Lebensmittelbereich bereits in der Planungsphase Rechtsanwälte konsultieren. So können Produkte und
Geschäftsprozesse von Anfang an rechtskonform gestaltet werden. Wichtig ist hier auch eine zusätzliche Beratung im Markenrecht, weiterführende Informationen finden Sie hier: Beratungsleistungen und Kosten im Markenrecht - DRM LEGAL - Rechtsanwaltskanzlei.
Sorgfältige Dokumentation: Eine lückenlose Dokumentation aller Prozesse, wie beispielsweise der Herstellung, Lagerung und Vertrieb von Lebensmitteln, ist essenziell. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten kann dies als Nachweis dienen und die rechtliche Position stärken.
Gewappnet für Lebensmittelkrisen: Lebensmittelunternehmen sollten sich unbedingt mit dem Thema Lebensmittelkrisen und öffentliche Warenrückrufe auseinandersetzen, hier ist schnelles Handeln erforderlich.
In einer Entscheidung des OVG Niedersachen zum Lebensmittelrecht ging es um eine von der Behörde angedrohte Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB im Zusammenhang mit „Fresh Cut“-Salatpackungen, gegen die durch einen Anwalt erfolgreich mit einer einstweiligen Anordnung vorgegangen wurde.
Der gerichtliche Beschluss bestätigt, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro oder eine Strafsanktionierung nicht erfüllt oder sicher zu prognostizieren sind. Zu den Argumenten des Gerichts im Einzelnen:
Das Urteil stellt klar, dass es bei der Beurteilung nicht um den Verdacht, sondern um die Erwartbarkeit von Bußgeld oder Strafe geht. Hierfür muss eine hohe Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Behörde hatte jedoch nicht nachgewiesen, dass eine Strafbarkeit auf der Grundlage des § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB möglich ist. Insbesondere wurde nicht hinreichend ermittelt, ob die Voraussetzungen dieser Norm tatsächlich vorliegen, und es fehlt die eindeutige Subsumtion.
Gesundheitsschädliches vs. ungeeignetes Lebensmittel: Die Norm unterscheidet zwischen dem Inverkehrbringen eines gesundheitsschädlichen Lebensmittels und eines für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmittels. Diese Unterscheidung hat entscheidenden Einfluss auf die Art der Ahndung. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht klar bestimmt, in welche Kategorie die „Fresh Cut“-Salate fallen.
Fehlende Untersuchung: Die „Fresh Cut“-Salate wurden nicht mikrobiologisch untersucht, und es wurde keine ausreichende Begründung dafür geliefert, dass die Lebensmittel tatsächlich gesundheitsschädlich sind oder für den Verzehr ungeeignet.
Keine Erwartung einer Straftat: Es ist nicht zu erwarten, dass Vorsatz nachgewiesen werden kann. Der Fahrlässigkeitsvorwurf ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Auch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von spezifischen Paragraphen des LFGB nicht erfüllt.
Nicht sicher prognostizierbares Bußgeld: Es ist derzeit nicht sicher prognostizierbar, dass ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist, auch wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Die Bußgeldhöhe hängt von mehreren subjektiven Merkmalen ab, und die Annahme einer entsprechenden Bußgelderwartung bedarf einer verlässlichen Grundlage.
Insgesamt fokussiert sich das Urteil darauf, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Bußgeldes oder einer Strafe im Zusammenhang mit den betroffenen Lebensmitteln nicht gegeben sind. Die Entscheidung legt Wert auf die klare Bestimmung der Lebensmittelkategorie und die Tatsachenprüfung, um die rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Als Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens trifft Sie eine umfassende Organisationspflicht. Grundsätzlich haben Sie daher für die lebensmittelrechtlichen Verstöße Ihrer Mitarbeiter einzustehen und zwar auch bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten. Im Lebensmittelrecht sind zahlreiche Verstöße strafbewehrt, zu nennen sind vor allem Verstöße gegen die EU-Hygieneverordnungen, die LMIV, das Arzneimittelgesetz, die Health Claims Verordnung 1924/2006 und die Novel-Food Verordnung. Bei Körperverletzungen bis hin zum Tod können zudem die betreffenden Vorschriften des Strafgesetzbuches eingreifen. Auch wenn die meisten Verstöße erst bei Vorsatz und nicht bereits bei Fahrlässigkeit vorliegen, wird oft verkannt, dass ein Vorsatz auch dann gegeben sein kann, wenn man "sehendes Auges" Maßnahmen unterlässt, die in einem Verstoß gegen eine Verbotsnorm resultieren. Eine Vorwerfbarkeit kann auch zu bejahen sein, wenn Sie bezüglich eines Themas, z.B. der Abgrenzung zu Arzneimitteln oder der Verwendung von Health Claims, nicht über die notwendige Sachkunde verfügen, sich aber dennoch nicht von fachkundigen Anwälten hierzu beraten lassen.
Um nicht als Geschäftsführer für Verstöße Ihrer Mitarbeiter strafrechtlich in Haftung genommen zu werden, können Sie die lebensmittelrechtliche Verantwortung auf Ihre Mitarbeiter delegieren. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Delegation und einer genauen Umschreibung der Pflichten, die auf den Mitarbeiter übertragen werden. Sie selbst haben aber weiterhin eine Überwachungspflicht hinsichtlich Ihrer Mitarbeiter, was viele übersehen. Zudem ist wenig bekannt, dass eine Delegation immer bedeutet, dass auch die Entscheidungsbefugnisse auf den Mitarbeiter übergehen müssen. Behalten Sie sich als Geschäftsführer z.B. die Entscheidung über einen öffentlichen Rückruf im Sinne von Art. 19 der EG-Basisverordnung 178/2002 vor, dann werden Sie im Falle einer (strafbaren) Verzögerung des öffentlichen Rückrufs nicht auf die Versäumnisse Ihrer Mitarbeiter berufen können. Insofern sollten Delegationsregelungen sehr sorgfältig formuliert werden.
Mykotoxine, Schwermetalle, Salmonellen, pharmakologische Substanzen und weiteres können jeden betreffen, der Lebensmittel oder Futtermittel herstellt oder mit ihnen handelt. Auch bei kosmetischen Mitteln und anderen Verbraucherprodukten wie Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Haushaltsreinigern kann es aus verschiedenen Gründen zu Gesundheitsrisiken kommen. Doch was ist in solchen Fällen zu tun? Wann muss die Öffentlichkeit informiert werden und wie? Wie muss ich mit den Behörden umgehen? Welche Sanktionen drohen, wenn ich Maßnahmen nicht rechtzeitig umsetze? Welche Rechte haben die Behörden über meinen Betrieb zu informieren (Stichworte § 40 LFGB, EU-Schnellwarnung).
Wir beraten seit vielen Jahren Unternehmen zum Produktrecht und Krisenmanagement. Nach unserer Erfahrung sind gerade kleinere Unternehmen selten auf den Krisenfall vorbereitet, obwohl er auch gerade sie treffen und mitunter existenzgefährdende Auswirkungen haben kann. Neben der anwaltlichen Beratung in Krisenfällen bieten wir zur Präventation kostengünstige Inhouse-Schulungen zum Krisenmanagement an und unterstützen bei der Erstellung von Krisenhandbüchern zur Vermeidung von Haftungsrisiken.
Für eine Schulungs- oder Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zur Veranschaulichung können Sie sich hier einen kurzen Auszug aus unserer Präsentation zum Krisenmanagement herunterladen.
Das Lebensmittelrecht regelt die Sicherheit, Qualität und Kennzeichnung von Lebensmitteln für Hersteller, Händler und Verbraucher.
Rechtsanwälte bieten umfassende Beratung zu Produkthaftung, Kennzeichnungsrecht, regulatorischen Anforderungen und vertreten ihre Klienten in juristischen Angelegenheiten.
Zu den anwendbaren Gesetzen zählen u.a. das LFGB, die LMIV, die LMHV, die Nahrungsergänzungsmittelverordnung und die Health-Claims-Verordnung.
Die Rückverfolgbarkeit bei Lebensmitteln bezieht sich auf die Fähigkeit, den gesamten Weg eines Lebensmittels entlang der Lieferkette - vom Erzeuger über die Verarbeitung, den Transport, die Lagerung und den Vertrieb bis zum Endverbraucher - nachvollziehen zu können. Es geht darum, Informationen über die Herkunft, die Produktionsbedingungen, die Verarbeitungsschritte, die Zwischenhändler und alle anderen relevanten Stationen zu erfassen und zu dokumentieren.
Ursachenforschung: Ermitteln Sie die Ursache des Gesundheitsrisikos. Das kann eine Kontamination, ein Produktionsfehler oder eine andere Form der Verunreinigung sein. Wenn Sie Kenntnis von möglichen Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit einem Ihrer Lebensmittelprodukte erhalten, müssen Sie eine Warenrücknahme oder eine Rückrufaktion initiieren. Dies bedeutet, dass Sie alle betroffenen Chargen des Produkts aus dem Verkauf nehmen und gegebenenfalls von den Verbrauchern zurückrufen müssten.
Eine frühzeitige Beratung vermeidet Bußgelder, Strafverfahren und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und ermöglicht eine rechtskonforme Gestaltung von Produkten und Geschäftsprozessen.
Eine lückenlose Dokumentation von Herstellungs- und Vertriebsprozessen dient als Nachweis und stärkt die rechtliche Position im Fall von Rechtsstreitigkeiten und beim Rückruf von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln.
Arzneimittel weisen eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung auf, Nahrungsergänzungsmittel dürfen solche Wirkungen nicht enthalten und dürften sich auch nicht als Mittel zur Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten präsentieren.
Die Verordnung regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben für Lebensmittel.
Nein, krankheitsbezogene Angaben sind verboten. Eine Ausnahme gilt bei Aussagen zur Risikoreduzierung von Krankheiten, die im Rahmen der Health-Claims-Verordnung zugelassen sind.