Lebens- und Futtermittelrecht


Die rechtlichen Anforderungen an den Verkauf von Lebensmitteln und Futtermitteln sind sehr komplex. In kaum einem Rechtsgebiet gilt es eine derartige Fülle an Gesetzen und Verordnungen zu beachten. Wir sind auf diesen "exotischen" Rechtsbereich seit langem spezialisiert und begleiten unsere Mandanten von der Produktentwicklung über den Vertrieb und das Marketing bis hin zum Worst Case, dem öffentlichen Rückruf. Zudem vertreten wir Sie bei behördlichen Beanstandungen, diffamierenden Pressedarstellungen, in Wettbewerbsverfahren und Schadensersatzprozessen.


Beratungsspektrum:

  • Verkehrsfähigkeitsprüfungen, Abgrenzung zu anderen Produktkategorien
  • Nahrungsergänzungsmittel, bilanzierte Diäten
  • Online-Handel mit Lebensmitteln und Futtermitteln
  • Kennzeichnungsprüfungen (z.B. Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV)
  • EU-Futtermittelverordnung 767/2009
  • Prüfung von Werbetexten (Health Claims etc.) 
  • Vertretung in Straf- und Bußgeldverfahren, Verwaltungs- und Wettbewerbsverfahren
  • Zusammenarbeit mit Gesundheitsberufen, Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
  • Krisenmanagement, Warenrückrufe und Warenrücknahmen
  • Food-Compliance, Rückverfolgbarkeit
  • Produkthaftungsprozesse
  • Lohnherstellungs- und Vertriebsverträge
  • QS-Verträge, Siegelnutzungsverträge

Delegation der lebensmittelrechtlichen Verantwortung 

 

Als Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens trifft Sie eine umfassende Organisationspflicht. Grundsätzlich haben Sie daher für die lebensmittelrechtlichen Verstöße Ihrer Mitarbeiter einzustehen und zwar auch bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten. Im Lebensmittelrecht sind zahlreiche Verstöße strafbewehrt, zu nennen sind vor allem Verstöße gegen die EU-Hygieneverordnungen, die LMIV, das Arzneimittelgesetz, die Health Claims Verordnung 1924/2006 und die Novel-Food Verordnung. Bei Körperverletzungen bis hin zum Tod können zudem die betreffenden Vorschriften des Strafgesetzbuches eingreifen. Auch wenn die meisten Verstöße erst bei Vorsatz und nicht bereits bei Fahrlässigkeit vorliegen, wird oft verkannt, dass ein Vorsatz auch dann gegeben sein kann, wenn man "sehendes Auges" Maßnahmen unterlässt, die in einem Verstoß gegen eine Verbotsnorm resultieren. Eine Vorwerfbarkeit kann auch zu bejahen sein, wenn Sie bezüglich eines Themas, z.B. der Abgrenzung zu Arzneimitteln oder der Verwendung von Health Claims, nicht über die notwendige Sachkunde verfügen, sich aber dennoch nicht von fachkundigen Anwälten hierzu beraten lassen. 

 

Um nicht als Geschäftsführer für Verstöße Ihrer Mitarbeiter strafrechtlich in Haftung genommen zu werden, können Sie die lebensmittelrechtliche Verantwortung auf Ihre Mitarbeiter delegieren. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Delegation und einer genauen Umschreibung der Pflichten, die auf den Mitarbeiter übertragen werden. Sie selbst haben aber weiterhin eine Überwachungspflicht hinsichtlich Ihrer Mitarbeiter, was viele übersehen. Zudem ist wenig bekannt, dass eine Delegation immer bedeutet, dass auch die Entscheidungsbefugnisse auf den Mitarbeiter übergehen müssen. Behalten Sie sich als Geschäftsführer z.B. die Entscheidung über einen öffentlichen Rückruf im Sinne von Art. 19 der EG-Basisverordnung 178/2002 vor, dann werden Sie im Falle einer (strafbaren) Verzögerung des öffentlichen Rückrufs nicht auf die Versäumnisse Ihrer Mitarbeiter berufen können. Insofern sollten Delegationsregelungen sehr sorgfältig formuliert werden. 

 

Hamburg, den 05.04.2020, 

Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer


Bewältigung von Lebensmittelkrisen

 

Mykotoxine, Schwermetalle, Salmonellen, pharmakologische Substanzen und weiteres können jeden betreffen, der Lebensmittel oder Futtermittel herstellt oder mit ihnen handelt. Auch bei kosmetischen Mitteln und anderen Verbraucherprodukten wie Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Haushaltsreinigern kann es aus verschiedenen Gründen zu Gesundheitsrisiken kommen. Doch was ist in solchen Fällen zu tun? Wann muss die Öffentlichkeit informiert werden und wie? Wie muss ich mit den Behörden umgehen? Welche Sanktionen drohen, wenn ich Maßnahmen nicht rechtzeitig umsetze? Welche Rechte haben die Behörden über meinen Betrieb zu informieren (Stichworte § 40 LFGB, EU-Schnellwarnung).

 

Wir beraten seit vielen Jahren Unternehmen zum Produktrecht und Krisenmanagement. Nach unserer Erfahrung sind gerade kleinere Unternehmen selten auf den Krisenfall vorbereitet, obwohl er auch gerade sie treffen und mitunter existenzgefährdende Auswirkungen haben kann. Neben der anwaltlichen Beratung in Krisenfällen bieten wir zur Präventation kostengünstige Inhouse-Schulungen zum Krisenmanagement an und unterstützen bei der Erstellung von Krisenhandbüchern zur Vermeidung von Haftungsrisiken.

 

Für eine Schulungs- oder Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Zur Veranschaulichung können Sie sich hier einen kurzen Auszug aus unserer Präsentation zum Krisenmanagement herunterladen. 

 

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Microsoft Power Point Präsentation 81.5 KB