Fachbeiträge zum Thema Kosmetikrecht für Kosmetikinstitute


Händler wird nicht mehr mit Laser-Handstücken beliefert, was nun?

Wer ein Lasergerät zur Haarentfernung oder Hautverjüngung für viel Geld erwirbt, ist auf den fortlaufenden Bezug von Handstücken für das Gerät angewiesen. Die meisten Hersteller konzipieren ihre Geräte so, dass sie nicht mit anderen Handstücken funktionieren. Zudem sind die Handstücke so beschaffen, dass sie nur begrenzte Laufzeiten haben, z.B. 9 Monate. Die Handstücke selbst können je nach Anbieter um die 5.000 Euro kosten. In einem aktuellen Fall teilte der Händler der Kosmetikerin mit, er könne sie nicht mehr mit Handstücken beliefern, da der Hersteller die Handstücke nicht mehr herstelle, also ihn auch nicht mehr beliefere. Die Kosmetikerin wollte nun aus dem Kaufvertrag und ihr Geld zurück. Die erste Instanz gestand ihr ein Rücktrittsrecht zu, die zweite Instanz hingegen nicht, das Verfahren endete schließlich mit einem Vergleich, die Kosmetikerin erhielt einen Teil des Kaufpreises erstattet. Bislang gibt es zu der Thematik keine höchstrichterlichen Gerichtsentscheidungen, es besteht hier also eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Kosmetiker*innen sind gut beraten, sich beim Kauf eines Lasers ein Rücktrittsrecht für den Fall einzuräumen, dass der Hersteller den Händler nicht mehr mit Handstücken beliefert, denn ob noch anderweitig Handstücke bis zum Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer eines solchen Gerätes von 8-10 Jahren zu beziehen sind, ist im Einzelfall fraglich und schwierig nachzuweisen.  


Plasma Pen, Cryo-Sauna, Behandlungsverbote und das Heilpraktikergesetz

Die Ordnungsbehörden verbieten zunehmend kosmetische Behandlungen unter Berufung auf das Heilpraktikergesetz, wonach die Ausübung von „Heilkunde“ Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten ist. Derzeit haben einige Kosmetikstudios in NRW Post von den örtlichen Behörden erhalten. Konkret geht es um Kryolipolyse-Behandlungen, insbesondere mit Kältekammern, sog. Cryo-Saunas, und Behandlungen mittels dem Plasma Pen, einem Gerät in Stiftform, welches die Luft ionisiert und dadurch eine Plasmawolke erzeugt, die überschüssiges Gewebe zerstören und damit einen Lifting-Effekt erzielen soll.  

 

Die Behörden berufen sich konkret auf § 1 Heilpraktikergesetz. Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf danach der Erlaubnis. Nach dem Wortlaut ist „Ausübung der Heilkunde“ im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

 

Nach der Rechtsprechung greift diese Verbotsvorschrift allerdings auch bei kosmetischen Anwendungen, wenn die Behandlungen ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und Gesundheitsschädigungen verursachen können.

 

Diese Voraussetzungen für die Ausübung von Heilkunde liegen nach Auffassung der Behörden bei den eingangs genannten Behandlungsarten grundsätzlich vor. Sofern Kältekammern für medizinische Anwendungen beworben werden, bedarf es keiner Klärung, ob diese medizinische Fachkenntnisse voraussetzen, denn eine medizinische Behandlung ist immer Ausübung von Heilkunde. Aber auch wenn es an medizinischen Werbeaussagen oder an Angaben hierzu in der Bedienungsanleitung für die Sauna mangelt, nehmen die Behörden eine Heilkundeausübung an. So seien mit der Cryo-Behandlung Nebenwirkungen und Kontraindikationen verbunden, die nur ein Arzt oder Heilpraktiker fachkundlich beurteilen könne. Entsprechend argumentieren die Behörden auch beim Plasma Pen.

 

Die Gerichte hatten bislang nur zu Kryolipolyse-Behandlungen mittels Kälteplatten entscheiden, hier liegen drei verwaltungsgerichtliche Urteile vor, welche die Auffassung der Behörden bestätigt haben. Für die Cryo-Sauna stehen Entscheidungen noch aus. Gleiches gilt für den Plasma Pen.

 

Betroffenen ist zu raten, sich bei Erhalt eines behördlichen Schreibens zum Heilpraktikergesetz umgehend fachkundiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen, anderenfalls drohen Verhandlungsverbote und finanzielle Verluste, die womöglich in  Regressprozessen gegen die Lieferanten münden müssten. 


Der Behandlungsvertrag im Schönheitsinstitut

Die Erfahrung zeigt, dass die wenigsten Schönheitsinstitute die gebotene Sorgfalt bei der Verwendung von Behandlungsverträgen an den Tag legen. Häufig verwenden sie einfach nur Vorlagen, die von den Herstellerfirmen mit dem Kauf kosmetischer Geräte wie IPL, Laser etc. zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorlagen beziehen sich immer nur auf bestimmte Behandlungen und einzelne Punkte wie Nebenwirkungen. Sie können keinen Behandlungsvertrag ersetzen. Größtenteils fehlen auch die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erforderlichen Einwillgungstexte und Aufklärungen. Noch schlimmer ist die Verwendung von Vorlagen für Arztverträge, die im Schönheitsinstitut nichts zu suchen haben, jedenfalls wenn nur Kosmetiker-/innen Behandlungen durchführen.

 

Grundsätzlich sollte ein Behandlungsvertrag immer aus einem allgemeinen Vertragsteil, einer zusätzlichen Kundenaufklärung, einer datenschutzrechtlichen Einwilligung und einer Datenschutzinformation bestehen.

 

Der allgemeine Vertragsteil enthält Regelungen, die für alle Behandlungsarten gelten (z.B. Regelungen zur Vergütung und zur Gewährleistung und Haftung). Der Part zur Kundeninformation sollte auf die einzelnen Behandlungsarten zugeschnitten sein und eine Aufklärung zu diesen insbesondere bezüglich Art und Ablauf der Behandlung, die Zeit danach sowie Nebenwirkungen und Kontraindikationen enthalten.

 

Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung muss immer eingeholt werden, da vom Kunden gesundheitsbezogene Daten, mithin besonders sensible Daten, verarbeitet werden (Art. 9 DSGVO). Sofern der Kunde auch darin einwilligen soll, dass Fotos/Videos von Behandlungsergebnissen vom Institut zu Werbezwecken veröffentlicht werden dürfen, bedarf es dazu einer gesonderten Einwilligung, gleiches gilt für die Einwilligung in den Versand eines Newsletters. Die Datenschutzinformation muss alle nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen enthalten. Ob diese dem Kunden in Papierform ausgehändigt oder per portablem Display oder als Aushang in der Praxis angezeigt wird, bleibt dem Institut überlassen, sofern der Kunde die Information nachweisbar zur Kenntnis nehmen konnte und dies mit seiner Unterschrift bestätigt. 

 

Vor der Übernahme von allgemeinen Vertragsmustern oder Vorlagen der Hersteller sei an dieser Stelle nochmal eindringlich gewarnt. Fehlerhafte und unvollständige Verträge und Aufklärungen können gravierende Folgen haben, sollte es bei Kunden zu Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen. Von daher wird eine anwaltliche Absicherung empfohlen. 


Verwendung medizinisch angenäherter Berufsbezeichnungen

 

Derzeit gehen einige Kosmetik- und Wellnessinstitute dazu über, sich werblich durch besondere Berufs- und Institutsbezeichnungen abzuheben. Meist werden Begriffe aus dem medizinischen Bereich verwendet. Hierbei ist Vorsicht geboten. Begriffe wie "Therapie" oder "Therapeut" dürften für sich noch nicht den Anschein ärztlicher oder heilpraktischer Leistungen erwecken. Die Schwelle wird jedoch dann überschritten, wenn Begriffe verwendet werden, die Gegenstand staatliche Ausbildungsverfahren medizinischer Berufe sind. Das ist aber keine Voraussetzung dafür, dass Aussagen unzulässig sein können. Das Landgericht Heilbronn hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, bei dem sich ein Kosmetikstudio als "para.med. Kosmetikstudio" bezeichnete. Diese Bezeichnung hatte die Wettbewerbszentrale als Wettbewerbsverstoß abgemahnt und vor dem Gericht in Heilbromm Recht bekommen. Nach Ansicht der Richter erwecke das Kosmetikstudio den Eindruck, medizinische Leistungen zu erbringen. Der Verbraucher verstehe den Zusatz "para.med" als Hinweis auf alternativ- ("para") medizinische Leistungen. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass auch von "Therapeut" die Rede sei. Die Bezeichnung wurde also verboten. Vor der Hintergrund der Entscheidung sind Anbieter kosmetischer Leistungen gut beraten, ihre Werbekonzepte anwaltlich prüfen zu lassen.


Verschärfte Anforderungen an die Werbung mit Prüfsiegeln und Auszeichnungen

Verweise auf Prüfsiegel und Auszeichnungen sind auch für Kosmetikinstitute ein sehr effektives Werbemittel. Qualitäts- und Gütebestätigungen können zum einen produktbezogen sein, z.B. die Siegel Dermatest, Ökotest, Stiftung Warentest, BDIH – Kontrollierte Natur-Kosmetik, NaTrue, Ecocert, Neuform, V-Label. Zum anderen können sich diese auf das Kosmetikstudio selbst und die angebotenen Leistungen beziehen, wobei hier die Grenzen zu Preisverleihungen verschwimmen, Beispiele sind der „SILBERNE PANTHER“ (Deynique) und oder „Best in Medical Beauty“ (Reviderm).

 

Bei der Verwendung solcher Prüfsiegel und Auszeichnungen in der Werbung stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Kunde über die Prüf- und Vergabekriterien informiert werden muss. Für die Siegel von Stiftung Warentest und Ökotest ist seit langem durch die Gerichte entschieden, dass in der Werbung die genaue Fundstelle der Testergebnisse gut lesbar anzugeben ist. Dabei ist es irreführend, mit dem Testergebnis „Test gut“ zu werben, wenn unerwähnt bleibt, dass ein Großteil der Konkurrenzprodukte mit dem Testergebnis „Sehr gut“ bewertet worden ist. Hinweise auf ältere Testergebnisse sind nur zulässig, wenn neuere Untersuchungen fehlen, sofern das Alter des Tests in der Werbung erkennbar gemacht wird.

 

Mittlerweile werden jedoch eine ganze Reihe anderer Test- und Gütesiegel und Auszeichnungen vergeben. Anders als bei Stiftung Warentest und Ökotest werden die zugrundeliegenden Tests nicht in Zeitschriften veröffentlicht, sondern die Vergabe- und Auszeichnungskriterien bleiben entweder verborgen oder sind nur auf Internetseiten der Vergabeunternehmen einsehbar. Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof für das Qualitäts-Logo des "LGA Tested Quality - Safety" des TÜV-Rheinland zu entscheiden, ob die Abbildung des Logos in der Werbung für ein Gerät zur dauerhaften Haarentfernung rechtmäßig ist. Die Werbung enthielt keinen Hinweis, wo Informationen zu den der Zeichenvergabe zugrunde liegenden Prüfungen zu finden waren. Ein Wettbewerbsverein hatte die Werbung als wettbewerbswidrig, beanstandet, da der Verbraucher nicht wissen könne, welche Kriterien der Siegelvergabe zugrunde lagen. Der BGH gab dem Recht. Er stützt seine Entscheidung auf § 5a  Abs. 2  Satz 1  des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb, wonach derjenige unlauter handelt,  der dem  Verbraucher  eine  wesentliche  Information  vorenthält,  die  dieser  je  nach  den  Umständen  benötigt,  um  eine  informierte  Kaufentscheidung  zu  treffen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter benötigt der Käufer für die Kaufentscheidung die Vergabekriterien. Hierbei gehe es nicht darum, dem Kunden die Testberichte mit allen Einzelheiten zu vermitteln, sondern kurze Zusammenfassungen  zu  erstellen und verfügbar zu machen, die die Prüf- und Vergabekriterien  nachvollziehbar enthalten. Die Vermittlung könne beispielsweise in Form einer Verlinkung auf eine Webseite erfolgen, auf der die Informationen abrufbar sind.

 

Im Endeffekt reicht also die bloße Abbildung des Prüfsiegels nicht aus, sofern die Abbildung nicht zumindest einen gut lesbaren Link auf eine Webseite enthält, von der die Vergabe- und Prüfkriterien abgerufen werden können. Die spannende Frage ist nun, wie weit diese Entscheidung greift. Gilt sie auch für Produktverpackungen oder nur für die Verwendung des Labels in der Werbung? Gilt sie nur für Prüflabels oder sämtliche Güte- und Qualitätssiegel und reicht sie womöglich auch so weit, dass Preisverleihungen erfasst werden? Die erste Frage dürfte mit Ja zu beantworten sein, da einem Kunden das Produkt auch direkt im Kosmetikstudio angeboten werden könnte, ohne dass er vorher die Werbung zur Kenntnis nehmen kann. Die zweite Frage dürfte sich pauschal nicht beantworten lassen. Es wird bekannte Industrie- und Handelslabel geben, deren Vergabekriterien sich ohne größeren Aufwand per Internet-Recherche einsehen lassen, hier bedarf es dann nicht einer Verlinkung. Das wird aber vom Einzelfall abhängen. Bei Auszeichnungen für das Studio wie dem „SILBERNEN PANTHER“ ist zumindest eine Verlinkung in der Werbung der sichere Weg. Voraussetzung ist natürlich, dass seitens des auszeichnenden Unternehmens eine entsprechende Webseite existiert, auf der die Auszeichnungskriterien eingesehen werden können.


Kontaktaufnahme zum Anwalt für Kosmetikrecht

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer

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