Fachbeiträge zum Thema wissenschaftliche Absicherung von Werbeaussagen


Powerplate, Powerstrips und Salzgrotte - Gerichte untersagen Werbeaussagen

Wettbewerbsvereine knöpfen sich zunehmend Sport- und Wellnessmethoden vor, um irreführende Wirkaussagen abzumahnen. Sie erhalten einen kleinen Einblick in die aktuelle Rechtsprechung.

 

Zum Beispiel wurde ein Fitnessstudio abgemahnt und letztlich vor Gericht auf Unterlassung verklagt, welches die Trainingsmethode "Powerplate" anbietet. Das Studio hatte die Methode u.a. damit beworben, dass sie zur Linderung von Rückenschmerzen geeignet sei. Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts, unter Berufung auf zwei eingereichte Gutachten, sei diese Aussage fachlich umstritten und dürfe daher nicht getätigt werden. Das Studio hatte im Prozess versucht, sich auf zwei Studien zu berufen. Diese betrafen jedoch nur Kraftigung und Muskelaufbau. Weitere Versuche des Studios im Prozess die Wirkung durch Webseitenausdrucke, Schlussfolgerungen von Muskelaufbau auf Schmerzlinderung oder das Nachreichen von Studien zu belegen, schlugen fehl.

 

Ähnlich erging es einem Anbieter von "Powerstrips"-Pflaster. Diese wurden mit Aussagen wie "Energieschub für den Tag, erholsamer Schlaf, positive Wirkung auf die Haut oder mehr Vitalität" beworben. Auch hiergegen klagte ein Wettbewerbsverein wegen Irreführung (Verstoß gegen § 3 Heilmittelwerbegesetz). Gegen den Einwand der fehlenden wissenschaftlichen Absicherung dieser Aussagen trug das werbende Unternehmen im Verfahren nichts vor. Somit wurde dem Antrag auf Unterlassung der Werbung von dem für das Verfahren zuständigen Landgericht Berlin stattgegeben.

 

Schließlich musste das Oberlandesgericht Oldenburg über die Werbung für eine mit Salzpaletten ausgekleidete "Salzgrotte" entscheiden. Der Besuch in der Grotte solle nach Angaben des Anbieters positive Wirkungen auf zahlreiche Beschwerden wie Depressionen, Herz- und Kreislaufprobleme oder Allergien entfalten. Wissenschaftliche Studien, welche die ausgelobte Wirkungen belegen, konnte der Anbieter jedoch im gerichtlichen Verfahren nicht vorweisen. Von daher wurden auch diese Aussagen verboten.

 

Die Urteile zeigen, dass Abmahnvereine sich mittlerweile nicht nur die gesundheitsbezogene Werbung für Lebensmittel, Futtermittel und Kosmetika vorknöpfen, sondern zunehmend den Bereich der Sport- und Wellnessmethoden im Visier haben. Solche Abmahnungen und Gerichtsverfahren können also auch Sportstudios, Schwimmbäder, Kosmetikinstiute, Wellnesseinrichtungen und Hotels treffen, die Gesundheitsverfahren anbieten und ausloben. Auch diesen Anbietern ist zu empfehlen, Werbekonzepte im Vorfeld anwaltlich prüfen zu lassen. 


Kontaktaufnahme zum Anwalt für Gesundheitswerbung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer

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