OLG Frankfurt a.M.: Konformitätsbewertung nach Parallelimport
Wenn ein Importeur zum Zwecke des inländischen Vertriebs von Blutzuckerteststreifen aus dem Ausland eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung erstellt und die Umverpackung sprachlich umgestaltet, benötigt er eine neue Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle, die sich zumindest auf die Überprüfung der Sprachversion beziehen muss. Dies gilt selbst in dem Fall, dass die Sprachfassung mit derjenigen übereinstimmt, mit der der Hersteller die von ihm selbst im Inland vertriebenen Packungen versieht. Die Entscheidung kann auch für kosmetische Geräte wie IPL und Laser von Bedeutung sein.