Das Elektrogesetz hat im Jahr 2023 einige Neuerungen erfahren, die mittlerweile auch Online Marktplätze wie Amazon und Fulfillment-Dienstleister direkt betreffen. Amazon hat bereits reagiert und verlangt den Händlern weitreichende Pflichten ab. Die Zeiten, in denen Elektrogeräte aus Asien einfach über Amazon gehandelt werden konnten, sind vorbei, zumal nächstes Jahr auch die neue EU-Produktsicherheitsverordnung in Kraft tritt. Anlass genug, die Pflichten nach dem Elektrogesetz zu beleuchten.
Das Elektrogesetz gilt für alle Elektro- und Elektronikgeräte. Das sind Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und entweder von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängen oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Das Gesetz teilt diese Geräte in sechs Kategorien ein:
Im Elektrogesetz findet sich eine nicht abschließende Liste mit Geräten, die unter diese Kategorien fallen: Anlage 1 ElektroG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de).
Bestimmte Geräte sind jedoch vom Elektrogesetz ausgenommen:
Sind sich Hersteller über die Ausnahme ihres Gerätes unsicher, können sie bei der stiftung elektro-altgeräte register (kurz stiftung ear) einen kostenpflichtigen Feststellungsantrag stellen:
stiftung-ear.de/de/themen/elektrog/hersteller-bv/registrierung/feststellungsantrag.
Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der stiftung ear mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen, sog. WEEE-Registrierung. Dem Registrierungsantrag ist bei B2C-Produkten eine Insolvenzgarantie beizufügen. Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der stiftung ear kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der stiftung ear zu sichern.
Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
1. eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2. eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3. die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung,
4. die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind.
Im B2B-Bereich muss keine Garantie beigefügt werden. Allerdings ist glaubhaft zu machen, dass die Geräte ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Für die Prüfung diesbezüglich fällt eine Gebühr an.
Im B2B-Bereich muss dem Antrag zudem ein Rücknahmekonzept beigefügt werden. Das Rücknahmekonzept muss je Geräteart die folgenden Angaben enthalten:
Änderungen am Rücknahmekonzept sind der stiftung ear unverzüglich durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung durch den Bevollmächtigten mitzuteilen.
Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel Elektro- oder Elektronikgeräte
Als Hersteller gilt zugleich auch jeder Vertreiber, der vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet.
Ein Hersteller, der keine Niederlassung in Deutschland hat, muss einen Bevollmächtigten beauftragen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und muss nun neuerdings mindestens drei Monate wirksam sein.
Wer Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern in Deutschland anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Drittland niedergelassen ist, ist ebenfalls verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu beauftragen.
Der Hersteller hat den Bevollmächtigten der stiftung ear unverzüglich zu benennen. Bei der Benennung ist eine Kopie der Beauftragung beizufügen. Die Benennung bedarf der Bestätigung durch die stiftung ear. Änderungen sind der stiftung ear ebenfalls mitzuteilen.
Eine bestimmte Dauer des Registrierungsverfahrens ist nicht festgelegt. Die stiftung ear gibt auf ihrer Webseite eine Regeldauer von sechs bis sieben Wochen an. Wichtig, der Antrag reicht noch nicht aus, damit die Elektrogeräte in den Verkehr gebracht werden dürfen, dazu bedarf es des Abschlusses der Registrierung und der Erteilung der Registriernummer.
Es fallen mehrere Gebühren an, die in der Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz (ElektroGBattGGebV) geregelt sind, unter anderem
Von der Erhebung der Gebühr kann bei sehr geringen Grundmengen auf Antrag abgesehen werden oder eine Ermäßigung erfolgen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre.
Neu ist die Quartalsgebühr für alle Hersteller, die gemäß den Vorschriften des Elektrogesetzes bei der stiftung ear registriert sind. Diese Gebühr beläuft sich derzeit auf 24,10 Euro pro Quartal.
In der Anlage 1 zu § 1 ElektroGGebV Anlage ElektroGBattGGebV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) werden die Gebührentatbestände sowie Gebührensätze für die einzelnen Leistungen der Stiftung EAR im Einzelnen aufgelistet.
Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung dessen Bevollmächtigter nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
1. Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,
2. Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und
3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.
Falsche oder fehlerhafte Registrierungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können je nach verletzter Vorschrift mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Zudem handeln die Beteiligten wettbewerbswidrig und können von Mitbewerbern und anderen Abmahnberechtigten kostenpflichtig abgemahnt werden.
Die Geräte, nun auch B2B-Geräte, sind mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne dauerhaft zu kennzeichnen. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Elektro- oder Elektronikgerätes erforderlich ist, ist das Symbol statt auf dem Gerät auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.
Elektro- und Elektronikgeräte sind zudem vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und ein aktuelles Herstellungsdatum zu erkennen ist. Anstelle des Herstellungsdatums kann das Symbol der durchgestrichenen Tonne auch unterhalb mit einem schwarzen Balken versehen werden.
Nähere Vorgaben zur Kennzeichnung sind der Norm DIN EN 50419 Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten für eine getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) zu entnehmen.
Für Elektrogeräte ergeben sich daneben aus anderen Vorschriften ggf. weitere Kennzeichnungspflichten, z.B. aus dem Produktsicherheitsgesetz, der 1. Produktsicherheitsverordnung, dem EMVG und der Verordnung (EU) 2017/1369.
Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten, auch im Internet, und auf Rechnungen die achtstellige Registrierungsnummer („WEEE-Reg.-Nr. DE 12378945“) für die Geräte anzugeben. Vertreiber, die nicht unter den Herstellerbegriff fallen, sind zur Angabe der Registrierungsnummer nicht verpflichtet.
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind verpflichtet,
Ort der Rückgabe ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt. In diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer unentgeltlich auszugestalten. Eine Ausnahme gilt im Direktvertrieb von Lampen, kleinen Geräten wie Staubsaugern und kleinen IT- und Telekommunikationsgeräten wie Mobiltelefonen. In dem Fall darf ein Entgelt berechnet werden. In dem Fall müssen jedoch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleistet werden (z.B. durch Zusammenarbeit mit örtlichen Einzelhändlern).
Die Rücknahme durch die Vertreiber darf weder an Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (insbesondere Wertstoff- und Recyclinghöfe) erfolgen. Für die Einrichtung eines Rücknahmesystems besteht die Möglichkeit, dass sich Vertreiber Dienstleister oder flächendeckender Kooperationssysteme bedienen.
Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. Eine Verpflichtung der Endnutzer zur Überlassung der Altgeräte an den Hersteller besteht nicht.
Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung der Bevollmächtigten hat die Altgeräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme zur Wiederverwendung vorzubereiten oder nach bestimmten Vorgaben zu behandeln und zu verwerten. Diese Verpflichtung gilt für den Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altgeräte nicht dem Hersteller überlässt.
Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung der Bevollmächtigte. Die Regelung gilt nicht für „historische Altgeräte“ im Sinne von § 3 Nr. 4 ElektroG. Die Kosten der Entsorgung von historischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, zu tragen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung der Bevollmächtigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht privater Haushalt ist, können von der Kostentragungspflicht abweichende Vereinbarungen treffen.
Der Hersteller und im Fall der Bevollmächtigung der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten zur Rücknahme nachzukommen.
Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten über die Pflicht von Besitzern von Altgeräten, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Sie sind darüber zu informieren, dass sie Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen sind.
Zudem muss der Hersteller über die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme informieren (0:1 und 1:1 Rücknahme).
Ferner muss der Hersteller über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte informieren sowie über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten. Ferner ist über die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Tonne zu informieren.
Dese Informationen sind den Elektrogeräten in schriftlicher Form beizufügen. Eine Angabe auf der Webseite des Herstellers reicht also nicht aus.
Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte haben zudem jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben zu veröffentlichen. Diese ergeben sich den im Elektrogesetz definierten Sammel- und Verwertungsquoten. Die Information kann vom Hersteller auf seiner Webseite mit einem Link auf die Berichte des Bundesministeriums für Umwelt erfolgen.
Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht von Besitzern von Altgeräten, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Sie sind darüber zu informieren, dass sie Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen sind.
Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über
Die Information kann mit der Auslieferung des Gerätes oder auf einer vom Hersteller verantworteten Webseite erfolgen.
Vertreiber, die zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes zu informieren:
Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben die Informationen ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder diese der Warensendung schriftlich beizufügen.
Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen die Entsorgung Ihrer Geräte sicherstellen. Dazu sind öffentliche Sammelstellen (in der Regel Wertstoff- und Recyclinghöfe) eingerichtet. Bringen Verbraucher ihre Elektroaltgeräte dort hin, werden sie in eine von sechs Sammelgruppen eingeteilt und in einem dafür vorgesehenen Container gesammelt. Sofern ein Container voll ist, wird das Volumen der stiftung ear gemeldet. Diese ermittelt dann anhand des durch die monatlichen Meldungen errechneten Marktanteils, welcher Hersteller für die Abholung des vollen und Stellung eines leeren Containers als nächstes verantwortlich ist und erlässt eine sogenannte Abhol- und Bereitstellungsanordnung.
Sobald der Hersteller den vollen Container durch einen leeren Container ersetzt hat, geht eine Abholbestätigung an die stiftung ear. Der Hersteller muss dann im ear-Portal die Menge der abgeholten Altgeräten angeben. Für die Entsorgung können sich Hersteller überregionalen Entsorgungssystemen anschließen oder ein regionales Entsorgungsunternehmen beauftragen, das in ein bundesweites Netzwerk eingebunden ist. Zudem gibt es zahlreiche Dienstleister, die Entsorgungs- und Meldedienstleistungen anbieten.
Neben der Teilnahme an dem beschriebenen Abholsystem, besteht für Hersteller die Möglichkeit der Eigenrücknahme von Elektroaltgeräten.
Der Hersteller oder Bevollmächtigte muss monatlich der stiftung ear folgende Angaben machen:
Bei den Mitteilungen müssen Gewichtsangaben gemacht werden. Falls dies nicht möglich ist, ist eine fundierte Schätzung ausreichend. Die stifung ear kann verlangen, dass die Angaben durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden.
Zusätzlich bestehen auch jährliche Meldepflichten.
Übergeben die Vertreiber zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, sind sie verpflichtet, die Altgeräte zur Wiederverwendung vorzubereiten oder zu behandeln und zu verwerten. In dem Fall haben sie auch gegenüber der stiftung ear bestimmte Meldepflichten.
Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer