Überblick zum Futtermittelrecht
Das Futtermittelrecht ist ein spezielles Rechtsgebiet, das die Sicherheit, Qualität und Kennzeichnung von Futtermitteln regelt. Es betrifft Hersteller, Händler und Verbraucher von Futtermitteln gleichermaßen und spielt eine entscheidende Rolle in der Lebensmittelproduktion und Tierernährung. Rechtsanwälte, die sich auf das Futtermittelrecht spezialisiert haben, unterstützen Unternehmen dabei, alle rechtlichen Anforderungen einzuhalten und Risiken zu minimieren. Wir bieten umfassende Beratung und rechtliche Unterstützung für Futtermittelunternehmen, insbesondere im Heimtierfuttermittelbereich, und begleiten Sie von der Entwicklung und Herstellung bis zum Vertrieb und darüber hinaus.
Unsere anwaltliche Beratung im Futtermittelrecht umfasst ein breites Spektrum an juristischen Dienstleistungen:
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer
Telefon: (+49) 040 3571439-0
E-Mail: meyer@drmlegal.de
Das Futtermittelrecht in Deutschland basiert auf einer Vielzahl von Rechtsvorschriften und Normen:
Beratung eines Start-Up Unternehmens im Bereich Pet Food in der frühen Phase des Unternehmens bei der Entwicklung rechtssicherer Rezepturen sowie bei Deklaration und Bewerbung.
Vertretung eines Futtermittelhändlers bei einem rechtlichen Konflikt mit einem Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstößen. Dort ging es um gesundheitsbezogene Aussagen für ein Hundefuttermittel im Bereich Gelenke.
Unterstützung eines innovativen Futtermittelunternehmens im Bereich Diät-Futtermittel. Hier sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2020/354 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke zu beachten.
Prüfung von Produktionsverträgen zwischen Futtermittelproduzenten und Futtermittelunternehmen.
Beratung eines Futtermittelimporteurs zu den rechtlichen Anforderungen beim Import von Futtermitteln aus Drittländern.
Warten Sie nicht auf eine Beanstandung, sondern sichern Sie sich frühzeitig ab, lassen Sie Ihre Rezepturen, Ihre Kennzeichnung und Ihre Werbung durch einen Anwalt für Futtermittelrecht prüfen.
Regelmäßige Schulungen: Mitarbeiter sollten regelmäßig über die aktuellen rechtlichen Anforderungen im Futtermittelrecht informiert werden.
Halten Sie sich über Änderungen und Entwicklungen im Futtermittelrecht auf dem Laufenden bleiben, um ihre Produkte und Prozesse stets rechtskonform zu gestalten.
Die aktuelle Rechtsprechung zu Werbeaussagen im Bereich der Futtermittel- und Tierpflegeprodukte zeigt eine zunehmende Sensibilisierung der Gerichte für die wettbewerbs- und lebensmittelrechtlichen Grenzen der Produktkommunikation, insbesondere im digitalen Raum.
Das LG Leipzig (Beschl. v. 11.11.2024 – 04 HK O 1003/23) hatte sich mit der Frage eines kerngleichen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung zu befassen. Streitgegenstand war ein Ergänzungsfuttermittel mit behaupteter schützender Wirkung gegen Zeckenbisse. Obwohl das konkret beworbene Produkt Teil eines Gesamtbundles war, das aus mehreren Produkten bestand, bejahte das Gericht eine kerngleiche Werbung. Dies unterstreicht, dass sich Werbeverbote nicht durch Produktbündelung umgehen lassen. Eine einmal untersagte Aussage – etwa über eine gesundheitsbezogene Wirkung – bleibt auch dann unzulässig, wenn sie im Kontext einer Gesamtpräsentation erneut erscheint. Der Beschluss verdeutlicht, wie eng die Anforderungen an die Einhaltung gerichtlicher Unterlassungsverfügungen im Bereich der Produktwerbung gefasst sind (§§ 307, 890 ZPO; Art. 13 VO (EG) 767/2009).
Das Urteil des LG Verden vom 25.10.2024 (10 O 31/23) führt diesen Gedanken weiter und konkretisiert die Grenzen zulässiger Werbung für Tierpflegeprodukte und Futtermittel. Zunächst wurde dort klargestellt, dass die Bewerbung eines Lebermoossprays mit dem Hinweis „leicht desinfizierend“ irreführend ist, wenn es sich um ein Pflegeprodukt ohne keimreduzierende Wirkung handelt. Auch die pauschale Einordnung als „Desinfektionsmittel“ wurde als unzulässig gewertet, da sie beim Verbraucher den Eindruck einer desinfizierenden oder arzneilichen Wirkung hervorruft, die tatsächlich nicht gegeben ist (§ 5 I Nr. 1 UWG). Ähnlich verhielt es sich mit der Bezeichnung „Ekzemer-Haut-Lotion“. Obwohl das Produkt rein physikalisch wirkte (Hautspannung), stellte die Namensgebung einen Bezug zu einer spezifischen Krankheit des Pferdes her (Sommerexzem), was ebenfalls als irreführend eingestuft wurde.
Darüber hinaus griff das Gericht auch die Frage der Pflichtkennzeichnung bei Einzelfuttermitteln im Internet auf. Es stellte klar, dass bei der Bewerbung u.a. der Gehalt an Rohprotein, Rohfaser und Rohfett sowie die mengenmäßigen Anteile verwendeter Bestandteile (wie Apfel- oder Bananenmehl) ordnungsgemäß anzugeben sind. Diese Anforderungen ergeben sich sowohl aus lebensmittelrechtlichen Vorschriften als auch aus dem Lauterkeitsrecht, da eine unvollständige Deklaration ebenfalls geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen (§§ 3a, 5a UWG; Art. 17 VO (EG) 767/2009).
In der Gesamtschau belegen die Entscheidungen, dass insbesondere gesundheitsbezogene Aussagen, suggestive Produktbezeichnungen sowie die Auslassung kennzeichnungspflichtiger Angaben regelmäßig zu rechtlichen Risiken führen. Hersteller und Händler müssen sowohl die lebensmittelrechtlichen Vorgaben (insbesondere nach der VO (EG) Nr. 767/2009 und der VO (EG) Nr. 178/2002) als auch die Grundsätze der Lauterkeit (§§ 3, 5, 5a, 8 UWG) strikt beachten. Eine Irreführung liegt bereits dann vor, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher einem Produkt Wirkungen oder Eigenschaften zuschreibt, die nicht wissenschaftlich belegt oder gesetzlich erlaubt sind. Gerade bei Produkten im Graubereich zwischen Pflege und Gesundheitswirkung (z.B. Ergänzungsfuttermittel mit Prophylaxeversprechen) empfiehlt sich daher eine sorgfältige juristische Prüfung sämtlicher Werbeaussagen.
Abschließend lässt sich feststellen, dass die Gerichte auch im Bereich der Tierprodukte keine Sonderwege zulassen: Wer mit gesundheitsnahen Versprechen wirbt, bewegt sich regelmäßig im Spannungsfeld zwischen zulässiger Produktbeschreibung und verbotener Irreführung – mit erheblichem Abmahn- und Vollstreckungsrisiko.
Das Futtermittelrecht regelt die Sicherheit, Qualität und Kennzeichnung von Futtermitteln für Tiere.
Ein Anwalt im Futtermittelrecht bietet Beratung zur Verkehrsfähigkeit, Kennzeichnung, Produkthaftung, Zulassungsverfahren und anderen rechtlichen Aspekten im Futtermittelbereich.
Zu den anwendbaren Rechtsvorschriften zählen vor allem die EU-Futtermittelverordnung 767/2009 und das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, unterliegen speziellen Vorschriften.
Die Hygienevorschriften sind essenziell, um die Gesundheit von Tieren und Verbrauchern zu schützen. Die wesentlichen Regelungen finden sich in der Verordnung (EG) 183/2005.
Die Kennzeichnung muss alle gesetzlichen Angaben enthalten und transparent über die Zusammensetzung informieren. Unternehmen sollten eine Checkliste bereit haben, hierbei sind wir behilflich.
Durch frühzeitige Rechtsberatung, Schulungen, lückenlose Dokumentation und ein effizientes Qualitätsmanagement.
Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen.
Als Futtermittelanwalt bieten wir Ihnen umfassende Unterstützung und rechtliche Expertise in allen Belangen des Futtermittelrechts. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!