Urteile zum Recht der Gesundheitsberufe und zum Heilpraktikergesetz


OVG Münster: Ozon-Eigenblutbehandlung unterliegt dem Transfusionsgesetz

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster unterliegt eine Ozon-Eigenblutbehandlung durch einen Heilpraktiker dem Transfusionsgesetz. Im Rahmen der Eigenbluttherapie wird dem Patienten blut entnommen und reinjiziert. Die Reinjektion erfolgt nach Zusatz eines Sauerstoff-Ozon-Gemisches. Der betroffenen Heilpraktikerin wurde diese Therapie von der zuständigen Arzneimittelüberwachung untersagt. Das OVG Münster gab der Behörde jetzt in zweiter Instanz Recht. Die Heilpraktikerin stelle ein Arzneimittel her, indem sie ihren Patienten Blut entnimmt, um dies nach Anreicherung mit Ozon zu reinjizieren. Die Entnahme einer solchen Spende sei nur unter ärztlicher Verantwortung erlaubt, welche die Heilpraktikerin nicht gewährleistete. Die Regelung, wonach die Spendeentnahme von einer ärztlichen Person vorgenommen werden muss, sei im konkreten Fall anwendbar. Die Ausnahmeregelung des § 28 Transfusionsgesetz (TFG) finde keine Anwendung, da es sich bei dem von der Heilprakterin hergestellten ozonisierten Eigenblut nicht um ein homöopathisches Eigenblutprodukt handele. Die Verwendung der Definition des „homöopathischen“ Eigenblutprodukts im Sinn des Arzneimittelgesetzes sei auch im Rahmen der Begrifflichkeiten des Transfusionsgesetzes (hier: § 28 TFG) angezeigt, so das Gericht.


OVG Hamburg: Heilpraktikerschild gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH

Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass auch ein Heilpraktiker in der Funktion eines Geschäftsführers einer GmbH verpflichtet sei, am Geschäftseingang des Unternehmens ein Schild mit seinem Namen und der Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzubringen. Konkret ging es um ein ästhetisch-medizinisches Institut in Form einer GmbH. Einer der beiden Geschäftsführer der Praxis ist Heilpraktiker. Das zuständige Gesundheitsamt hatte von ihm gefordert, am Eingang zu den Geschäftsräumen ein Schild mit seinem Namen und der Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzubringen. Die Behörde begründete dies damit, das ansonsten bei Verbrauchern die Fehlvorstellung entstünde, dass in dem Institut ein Arzt tätig sei. Dem ist das Gericht gefolgt. Es ließ weder den Einwand gelten, dass der Verbraucher bei einem solchen Schild einen selbständig tätigen Heilpraktiker erwarte, noch dass eine solche Beschilderung in Wellnessinstituten und Hotels, in denen Heilpraktiker tätig sind, nicht vorkomme. Auch bleibe es dem Heilpraktiker unbenommen, auf eine unselbständige Tätigkeit im Rahmen der Beschilderung hinzuweisen.


VG Oldenburg: Tattoo-Entfernung mittels Laser ist Ausübung von Heilkunde

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg handelt es sich bei der Entfernung von Tätowierungen mit einem Lasergerät der Klasse 4 um erlaubnispflichtige Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 1 HeilprG, da die Tätigkeit grundlegende medizinische Kenntnisse erfordert und mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist. Die Anwendung des Lasergerätes auf der Haut ohne eine entsprechende Erlaubnis begründe einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 11 Nds. SOG, sofern der Anwender oder die Anwenderin nicht die Approbation als Arzt bzw. Ärztin besitzt, so das Gericht.


VG Augsburg: Kryolipolyse im Eilverfahren verboten

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die sofortige Vollziehung eines behördlichen Verbotes einer Kryolipolyse-Behandlung für rechtmäßig erklärt. Ein Kosmetikstudio hatte die Behandlung angeboten. Die zuständige Behörde hatte von Kosmetikstudio gefordert, nachzuweisen, dass die Behandlung nur in Anwesenheit eines Heilpraktikers oder Arztes durchgeführt werde. Grund hierfür sei, dass die Behandlung eine Heilbehandlung im Sinne des Heilpraktikergesetzes sei, die nur von Heilpraktikern oder Ärzten durchgeführt werden dürfe. Der behördlichen Aufforderung ist das Kosmetikstudio nicht nachgekommen, worauf die Behörde ein sofortiges Behandlungsverbot angeordnet hat. Wegen dem Sofortvollzug der Verbotsanordnung ging das Kosmetikstudio im Eilverfahren zu Gericht.

 

Der gestellte Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurde nun vom VG Augsburg zurückgewiesen. Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass im Eilverfahren nicht hinreichend aufklärbar sei, ob es sich um die Ausübung der Heilkunde handele. Jedoch falle die vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Aussetzungsinteresses des Kosmetikstudios aus. Die Behörde hatte vorgetragen, dass nach den amtsärztlichen Feststellungen gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können (z. B. Nekrosen). Diese Einschätzung konnte das Kosmetikstudio nicht in ausreichender Weise entkräften. Insbesondere erscheine es nach Ansicht des Gerichts trotz der Ausbildung der Betreiberin des Kosmetikstudios als Pharmareferentin, nicht ausgeschlossen, dass bei den Kunden Gesundheitsschädigungen eintreten, wenn z. B. unerkannte Kontraindikationen der vom Hersteller selbst aufgelisteten Art vorliegen und es der Betreiberin obliegen soll, zu entscheiden, ob sie einen Arzt beizieht. Darüber hinaus erscheinen die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit bedeutsamen Anwendungsmöglichkeiten des verwendeten Geräts und die mit der Durchführung einer Kryolipolyse-Behandlung verbundenen möglichen Nebenwirkungen medizinische Kenntnisse erforderlich zu machen, so das Gericht.

 

Schließlich sei nach Auffassung der Richter auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verbotsnorm im Heilpraktikergesetz um ein potentielles Gefährdungsdelikt handele, zu dessen Verwirklichung es ausreiche, dass die unerlaubte Heilbehandlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrgeeignet sein kann.


OLG Düsseldorf: Osteopathische Behandlungsmethoden sind erlaubnispflichtig

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bedürfen osteopathische Behandlungsmethoden einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Das Gericht führt hierzu wörtlich aus: 

 

"Es ist – und auch das ist unstreitig – davon auszugehen, dass die Ausführung osteopathischer Behandlungsmethoden medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und eine unsachgemäße Ausübung geeignet ist, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Hierfür spricht schon, dass das Ausbildungs- und Prüfungscurriculum der BAO einen zeitlich sowie inhaltlich erheblichen Ausbildungsaufwand umfasst. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht einem bloßen Selbstzweck dient, sondern dieser Ausbildungsaufwand gerade dem Zweck dient, Schäden von Patienten und der Allgemeinheit abzuwenden, so dass es im Umkehrschluss naheliegend ist, davon auszugehen, dass die Ausübung osteopathischer Tätigkeit abstrakt mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Es wird zudem im Allgemeinen davon ausgegangen, dass eine nicht risikolose Osteopathie sowohl Erfahrung als auch sorgfältige Indikationsstellung erfordert. Insbesondere morphologische Veränderungen, die mit einer Schwächung der Knochen- oder Bandstruktur einhergehen, Krankheiten wie rheumatoide Arthritis, Tumore und Traumen sowie Bandscheibenvorfälle, die nur mit medizinischem Fachwissen erkannt werden können, stellen ein erhebliches Risiko bei bzw. ein Hindernis für die Anwendung osteopathischer Behandlungsmethoden dar (vgl. Roche Lexikon Medizin, Begriff „Osteopathie“, „Chirotherapie“ – Kontraindikation)."


OVG Münster: Zahnärztin darf keine Falten unterspritzen

Einer Zahnärztin wurde behördlich untersagt, im Rahmen ihrer zahnärztlichen Tätigkeit Faltenunterspritzungen vorzunehmen, die über das über den Lippenbereich hinausgehen (u.a. Mesotherapie im Gesichts- und Halsbereich, Injektionslipolyse im Gesichts- und Halsbereich sowie Faltenunterspritzung mit doppeltvernetzter Hyaluronsäure und Anwendung von Botulinumtoxin im Gesichtsbereich). Das Oberverwaltungsgericht Münster hat der Behörde Recht gegegeben. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG die berufsmäßige und auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG ist als Krankheit jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen. Grundsätzlich können auch Eingriffe mit kosmetischer Zielsetzung dem Begriff der Heilkunde unterfallen. Dem zahnärztlichen Tätigkeitsfeld sind aber nur diejenigen Behandlungsmaßnahmen zuzurechnen, die ihren unmittelbaren Behandlungsansatz in dem Bereich der Zähne, des Mundes und des Kiefers finden. Eingriffe, die - wie hier - final auf eine Behandlung von Gesichtshaut und -oberfläche außerhalb des Bereichs der Zähne, des Mundes einschließlich der bei natürlichem Verständnis dazugehörigen Lippen und des Kiefers gerichtet sind, werden vom Tätigkeitsfeld des Zahnarztes jedoch nicht erfasst.


OLG Frankfurt a.M.: Doktortitel im Namen einer Heilpraktikerschule

Ein Doktor der Chemie hatte seine Heilpraktikerschule nach seinem Namen mit Doktortitel benannt. Das Gericht sah hierin eine irreführende Werbung nach dem UWG. Die Bezeichnung sei geeignet, über den Umstand zu täuschen, dass es sich bei dem Heilrpaktiker und Inhaber der Schule nicht um einen Doktor der Medizin, sondern um einen Doktor der Chemie handele.  


Kontaktaufnahme zum Anwalt für das Heilpraktikergesetz

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer

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