Zwei Hersteller sogenanntern "Bongs" stritten darüber, ob der eine Hersteller die Bongs des anderen Herstellers in unlauterer Weise nachgeahmt hat. Das Gericht in Frankfurt kam zu dem Ergebnis, dass ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz weder unter dem Gesichtspunkt der systematischen Nachahmung und Behindern, noch dem der Rufausnutzung und Rufausbeutung, noch unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung im Sinne vom § 4 Nr. 9 UWG vorliegt. Zwar spreche einiges dafür, dass den mundgeblasenen Bongs des Klägers eine ausreichende wettbewerbsrechtliche Eigenart zukomme. Zudem würden die Bongs auch übereinstimmende Gestaltungsmerkmale aufweisen, ohne dass diese technisch bedingt wären. Dennoch seien diese Merkmale nicht prägend, vor allem würden sich die Modelle des Beklagten bereits auf den ersten Blick durch das auffallend am Pfeifenkorpus angeprachte große Logo des Herstellers, entweder in Form einer Gravur oder Farbaufschrift, deutlich unterscheiden. Aufgrund des prominenten Logos bestehe somit keinerlei Verwechslungsgefahr. Auch dafür, dass der Verkehr meinen könnte, es handele sich um eine Zweitmarke des Klägers, fehlt nach Auffassung der Frankfurter Richter jeder Anhaltspunkt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ein Frischkäseerzeugnis als irreführend eingestuft. Die rechteckige Umverpackung betrugt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenverpackung. Damit erwecke es den irreführenden Eindruck, dass eine erheblich größere Füllmenge enthalten sei, was gegen § 7 Abs. 2 Eichgesetz (EichG) verstoße, so die Richter.
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH reicht die Auslobung mit einem Prüfsiegel eines externen Testinstituts nicht aus. Im konkreten Fall ging es um ein Qualitäts-Logo ("LGA Tested Quality - Safety"), welches sich auf der Packung für ein Gerät zur dauerhaften Haarentfernung befand. Ein Wettbewerbsverein beanstandete die Werbung als wettbewerbswidrig, da der Verbraucher nicht wissen könne, welche Kriterien der Siegelvergabe zugrunde lagen. Der BGH gab dem Recht. Er stützt seine Entscheidung auf § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG, wonach derjenige unlauter handelt, der dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach Auffassung der Karlsruher Richter benötigt der Käufer für die Kaufentscheidung diese Kriterien. Hierbei gehe es nicht darum, dem Kunden die Testberichte mit allen Einzelheiten zu vermitteln, sondern kurze Prüfzusammenfassungen zu erstellen und verfügbar zu machen, die die Prüfkriterien nachvollziehbar enthielten. Die Vermittlung könne beispielsweise in Form einer Verlinkung auf eine Webseite erfolgen, auf der die Information abrufbar seien.
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