Irreführende Werbung


LG Darmstadt: Werbung mit der Aussage "laborgeprüft"

 

Nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt kann die Aussage "laborgeprüft" als zulässig angesehen werden, sofern es sich erkennbar nur um eine unternehmensbezogene und nicht eine produktbezogene Werbung handele. 

 

Urteil vom 12.09.2022


OLG Karlsruhe: Mogelpackung bei Frischkäse

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ein Frischkäseerzeugnis als irreführend eingestuft. Die rechteckige Umverpackung betrugt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenverpackung.  Damit erwecke es den irreführenden Eindruck, dass eine erheblich größere Füllmenge enthalten sei, was gegen § 7 Abs. 2 Eichgesetz (EichG) verstoße, so die Richter. 

 

Urteil vom 20.03.2015


BGH: Bei Prüfsiegeln müssen dem Verbraucher die Prüfkriterien vermittelt werden

 

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH reicht die Auslobung mit einem Prüfsiegel eines externen Testinstituts nicht aus. Im konkreten Fall ging es um ein Qualitäts-Logo ("LGA Tested Quality - Safety"), welches sich auf der Packung für ein Gerät zur dauerhaften Haarentfernung befand. Ein Wettbewerbsverein beanstandete die Werbung als wettbewerbswidrig, da der Verbraucher nicht wissen könne, welche Kriterien der Siegelvergabe zugrunde lagen. Der BGH gab dem Recht. Er stützt seine Entscheidung auf § 5a  Abs. 2  Satz 1  UWG, wonach derjenige unlauter handelt,  der dem  Verbraucher  eine  wesentliche  Information  vorenthält,  die  dieser  je  nach  den  Umständen  benötigt,  um  eine  informierte  geschäftliche  Entscheidung  zu  treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung  zu  veranlassen,  die  er  andernfalls nicht  getroffen hätte. Nach Auffassung der Karlsruher Richter benötigt der Käufer für die Kaufentscheidung diese Kriterien. Hierbei gehe es nicht darum, dem Kunden die Testberichte mit allen Einzelheiten zu vermitteln, sondern kurze  Prüfzusammenfassungen  zu  erstellen und verfügbar zu machen, die die Prüfkriterien  nachvollziehbar enthielten. Die Vermittlung könne beispielsweise in Form einer Verlinkung auf eine Webseite erfolgen, auf der die Information abrufbar seien.

 

Urteil vom 26.08.2016