Rechtsberatung zum KI-Recht und zur Künstlichen Intelligenz


Das Rechtsgebiet der Künstlichen Intelligenz (KI) ist durch die EU-KI-Verordnung (KI-VO, AI Act) seit August 2024 in Kraft und stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. KI-Systeme werden mittlerweile in nahezu allen Branchen eingesetzt – von generativen Sprachmodellen (z. B. ChatGPT, Claude, Gemini) über Bild- und Video-Generatoren bis hin zu automatisierten Entscheidungssystemen. Die rechtlichen Anforderungen an Transparenz, Risikomanagement, Datenschutz, geistigem Eigentum und Haftung sind komplex und erfordern spezialisierte juristische Begleitung.

 

DRM LEGAL berät Unternehmen umfassend im KI-Recht – von der Erstellung maßgeschneiderter KI-Guidelines über urheberrechtliche Fragen bis hin zu KI-Anwendungen im Gesundheitsbereich.


Anwaltliche Leistungen zum KI-Recht und der Künstlichen Intelligenz

  • Erstellung von KI-Unternehmensguidelines (interne Richtlinien für KI-Nutzung, Marketing, Content, Compliance)
  • Klärung von Rechtsfragen zum EU AI Act (Risikoklassen, Transparenzpflichten, Kennzeichnungsanforderungen)
  • Beratung zu generativer KI (ChatGPT, Adobe Firefly, Midjourney etc. – Urheberrecht, Nutzungsrechte, Lizenzierung)
  • KI im Marketing und Werberecht (UWG, Irreführungsgefahren, Fake-Testimonials, Deepfakes, Kennzeichnungspflichten)
  • KI in der Gesundheitskommunikation (Health-Claims, HCVO, HWG, Abgrenzung zu Arzneimittel- und Medizinprodukterecht)
  • Datenschutz und KI (DSGVO-Konformität, automatisierte Entscheidungen, Datenschutz-Folgenabschätzung)
  • Arbeitsrechtliche Fragen der KI-Nutzung (Direktionsrecht, Verbot privater Tools, Mitarbeiterschulung)
  • Vertretung in behördlichen Verfahren 
  • Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen (Abmahnungen wegen irreführender KI-Werbung, AI-Washing)
  • Markenrechtliche Beratung (Anmeldung und Verteidigung von Marken im KI-Umfeld)

Ihr Ansprechpartner

Portrait von Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer

 

Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer

 

Telefon: (+49) 040 3571439-0

E-Mail: [email protected]


Beispiele aus der anwaltlichen Beratungspraxis im KI-Recht

  • Erstellung einer KI-Guideline für ein Nahrungsergänzungsmittel-Unternehmen: Entwicklung interner Richtlinien für den Einsatz von KI im Marketing, incl. Health-Claims-Prüfung, Kennzeichnungspflichten für KI-Bilder/Avatare, Verbot von Deepfakes und Fake-Testimonials.
  • Beratung eines Kosmetik-Herstellers zur Nutzung von KI-generierten Bildern: Prüfung, wann KI-Models in der Produktwerbung zulässig sind, wann Kennzeichnung erforderlich ist, und wann Irreführungsgefahr (scheinbare Ärztin, Vorher-Nachher-Darstellung) besteht.
  • Prüfung eines KI-Chatbots für Kundenservice: Datenschutzrechtliche Einordnung, Transparenzpflicht nach Art. 50 KI-VO, Hinweispflichten gegenüber Nutzern.
  • Arbeitsrechtliche Beratung zur KI-Nutzung durch Mitarbeitende: Einführung von KI-Nutzungsklauseln, Verbot privater KI-Accounts, Regelung von Offenlegungspflichten.

Gesetze und Vorschriften zum KI-Recht

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO, AI Act)
  • Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO)
  • Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz im Strafverfahrensrecht)
  • Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Gesetz über das Urheberrecht (UrhG)

Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen zum KI-Recht

AG München: KI-erstellte Logos

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) entschieden, dass durch generative KI erstellte Logos keinen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG genießen, wenn dem menschlichen Input eine hinreichende schöpferische Prägung fehlt. Der Kläger hatte drei Logos mithilfe einer KI generiert – einen Handschlag mit Glocke, einen Briefumschlag vor einem Gebäude mit Säulen sowie einen Laptop mit schwebendem Buch – und sie auf seiner Webseite verwendet. Der Beklagte, ein Bekannter des Klägers, nutzte diese Logos ohne Zustimmung auf seiner eigenen Webseite, woraufhin der Kläger auf Unterlassung und Löschung klagte. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des Gerichts hängt die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-generierten Erzeugnissen maßgeblich davon ab, ob trotz des softwaregesteuerten Prozesses ein menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wurde, der sich objektiv und eindeutig im Ergebnis widerspiegelt. Ein urheberrechtlicher Schutz ist nur dann zu bejahen, wenn die kreativen Elemente des menschlichen Inputs den Output derart dominieren, dass das Ergebnis als eigene originelle Schöpfung angesehen werden kann. Die bloße Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen, interaktive Bearbeitung oder detaillierte Beschreibungen im Prompting genügen hierfür nicht, wenn die wesentlichen gestalterischen Entscheidungen der KI überlassen bleiben. Im konkreten Fall sah das Gericht in den Prompts des Klägers keine originellen, die Persönlichkeit des Klägers widerspiegelnden schöpferischen Entscheidungen, sondern lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Vorgaben und handwerkliche Korrekturen, etwa die Anpassung von Hautfarbe oder die Korrektur offensichtlicher Fehler. Die kreative Gestaltung wurde maßgeblich von der KI vorgenommen. Daher fehlte es an einem Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts. Die Entscheidung bestätigt die herrschende Lehre, dass KI-generierte Erzeugnisse nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn der menschliche Einfluss den Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägt, wobei die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output dominieren müssen.

OLG  Düsseldorf: KI-gestützte Bildbearbeitungen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 2. April 2026 (Az. I-20 W 2/26) eine wegweisende Entscheidung zur urheberrechtlichen Beurteilung KI-gestützter Bildbearbeitungen getroffen. Die Antragstellerin, eine Tierfotografin, bot Unterwasserfotos von Hunden an, darunter ein dynamisches Bild eines braunen Hundes, der unter Wasser nach einem roten Ball tauchte. Der Antragsgegner lud diese Bilddatei in eine KI-Software hoch und veranlasste die Erstellung einer neuen Abbildung, die er auf seiner Internetseite veröffentlichte. Die KI-generierte Version zeigte zwar denselben Hund und Ball, wirkte jedoch gemalt und künstlich erzeugt mit weicheren Formen, dekorativem Rahmen und stilisierten Lichtstrahlen. Das Landgericht hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen, weil es in der angegriffenen Abbildung eine freie Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 UrhG sah. Das Oberlandesgericht bestätigte das Ergebnis, begründete dies jedoch anders und gab der Antragstellerin darin recht, dass keine freie Bearbeitung vorliege. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 UrhG setze eine freie Bearbeitung voraus, dass durch die Bearbeitung ein neues Werk entsteht. Bei KI-generierten Erzeugnissen komme ein Werk nur dann in Betracht, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozesses das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers sei. Da der Antragsgegner keine solchen kreativen Entscheidungen dargelegt habe, sei das KI-Ergebnis kein Werk und daher auch keine freie Bearbeitung im Sinne der Vorschrift. Gleichwohl blieb der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG erfolglos. Für die Verletzungsprüfung sei maßgeblich, ob die kreativen Elemente des geschützten Lichtbildwerkes wiedererkennbar übernommen worden seien. Der Schutzbereich eines Lichtbildwerkes beschränke sich regelmäßig auf die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch Blende und Belichtungszeit hervorgerufene Schärfe oder Unschärfe, nicht hingegen auf das bloße Motiv. Die angegriffene Abbildung übernehme gerade nicht diese persönlichen kreativen Entscheidungen des Originalfotos, sondern lediglich das gemeinfreie Motiv eines unter Wasser nach einem Spielzeug fassenden Hundes. Die Entscheidung verdeutlicht die urheberrechtlichen Risiken der KI-gestützten Bildgenerierung: Die freie Bearbeitung nach § 23 UrhG bleibt KI-Ergebnissen versperrt, solange diese keine Werkqualität aufweisen, was praktisch selten der Fall sein dürfte, da Nutzer ihre Prompts kaum dokumentieren und der Nachweis menschlicher Kreativität somit schwer zu führen ist.


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