Krisenmanagement im Lebensmittelrecht


Mykotoxine, Schwermetalle, Salmonellen, pharmakologische Substanzen und weiteres können jeden betreffen, der Lebensmittel oder Futtermittel herstellt oder mit ihnen handelt. Auch bei kosmetischen Mitteln und anderen Verbraucherprodukten wie Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Haushaltsreinigern kann es aus verschiedenen Gründen zu Gesundheitsrisiken kommen. Doch was ist in solchen Fällen zu tun? Wann muss die Öffentlichkeit informiert werden und wie? Wie muss ich mit den Behörden umgehen? Welche Sanktionen drohen, wenn ich Maßnahmen nicht rechtzeitig umsetze? Welche Rechte haben die Behörden über meinen Betrieb zu informieren (Stichworte § 40 LFGB, EU-Schnellwarnung).

 

Als Anwalt im Lebensmittelrecht beraten wir seit vielen Jahren Unternehmen zum Lebensmittelrecht, Produktrecht und Krisenmanagement. Nach unserer Erfahrung sind gerade kleinere Unternehmen selten auf den Krisenfall vorbereitet, obwohl er auch gerade sie treffen und mitunter existenzgefährdende Auswirkungen haben kann. Neben der anwaltlichen Beratung in Krisenfällen bieten wir zur Prävention  kostengünstige Inhouse-Schulungen zum Lebensmittelrecht und Krisenmanagement an und unterstützen bei der Erstellung von Krisenhandbüchern zur Vermeidung von Haftungsrisiken.

 

Für eine Schulungs- oder Beratungsgespräch stehen wir Ihnen als Anwalt im Lebensmittelrecht gerne zur Verfügung!

 

Portrait von Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer

 

Telefon: (+49) 040 3571439-0

E-Mail: meyer@drmlegal.de


Zur Veranschaulichung können Sie sich hier einen kurzen Auszug aus unserer Präsentation zum Krisenmanagement herunterladen. 

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Aktuelles Urteil zum öffentlichen Rückruf von Lebensmitteln

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin behandelt den Rückruf einer Gewürzmischung aufgrund eines Salmonellenverdachts. Die Entscheidung stützt sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen, darunter die Verordnung (EU) 2017/625 und die Verordnung (EG) 178/2002.

 

Die Antragstellerin, ein Gewürzhändler und -produzent in Berlin, importierte im Juni 2022 etwa 13 Tonnen Schwarzen Pfeffer aus Tansania. Nach dem Wareneingang wurde eine Probe genommen, die negativ auf Salmonellen getestet wurde. Ein Teil des Pfeffers wurde an die Antragstellerin in Berlin geliefert und zu Gewürzmischungen verarbeitet, während der Rest zur Nachreinigung an eine andere Firma ging.

 

In der Folgezeit wurden Produkte aus dem Pfeffer positiv auf Salmonellen getestet, was zu einer Anordnung des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin führte. Diese ordnete den Rückruf aller Produkte an, die die Antragstellerin aus dem importierten Pfeffer hergestellt hatte, und stellte eine Vielzahl der sich bei der Antragstellerin befindlichen Mengen sicher.

 

Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, um die sofortige Vollziehung der Rückrufanordnung auszusetzen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und materiell rechtmäßig sei.

Die Begründung des Gerichts basiert auf mehreren Punkten:

 

Die Anordnung beruht auf der Verordnung (EU) 2017/625, die es den Behörden ermöglicht, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen die Lebensmittelsicherheit zu beenden und zukünftige Verstöße zu verhindern.

Die Antragstellerin ist als Lebensmittelunternehmerin gemäß Art. 3 Nr. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 anzusehen.

 

Die Antragstellerin hat gegen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit verstoßen, da der importierte Pfeffer Salmonellen enthielt, was eine Gefährdung der Gesundheit darstellt.

 

Die Chargenvermutung nach Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EG) 178/2002 besagt, dass bei einem nicht sicheren Lebensmittel davon auszugehen ist, dass sämtliche Lebensmittel in derselben Charge ebenfalls nicht sicher sind. Eine Charge lag hier vor. Die Antragstellerin konnte die Chargenvermutung nicht widerlegen, da ihre Analysen der Proben unzureichend waren und keine hinreichende Homogenisierung des Pfeffers stattgefunden hatte.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war daher gerechtfertigt, um zu verhindern, dass nicht verkehrsfähige Lebensmittel in den Verkehr gelangen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Anordnung rechtmäßig sei und ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse bestehe, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Daher wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Fragen und Antworten zum Krisenmanagement im Lebensmittelrecht

Was regelt der Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 im Lebensmittelrecht?

Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 regelt die Rückrufpflichten von Lebensmittelunternehmen.

 

Welche Verantwortung haben Lebensmittelunternehmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bei Lebensmittelkrisen?

Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dazu verpflichtet, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um von ihnen in Verkehr gebrachte Lebensmittel, von denen sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass sie für den Verbraucher eine Gefahr darstellen, zurückzurufen oder zurückzurufen zu lassen.

 

Was umfasst das Krisenmanagement im Lebensmittelrecht?

Das Krisenmanagement im Lebensmittelrecht umfasst die Planung, Organisation und Umsetzung von Maßnahmen zur Bewältigung von Lebensmittelkrisen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln.

 

Welche Rolle spielt ein Anwalt im Krisenmanagement eines Lebensmittelunternehmens?

Ein Anwalt kann im Krisenmanagement eines Lebensmittelunternehmens eine wichtige Rolle spielen, indem er rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Einhaltung der Rückrufpflichten gemäß Lebensmittelrecht bietet.

 

Welche Meldepflichten haben Behörden nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) im Zusammenhang mit Lebensmittelkrisen?

Lebensmittelunternehmen haben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) eine Meldepflicht, wenn sie von Lebensmittelkrisen erfahren oder Kenntnis über gesundheitsgefährdende Lebensmittel erhalten.

 

Was sind die Konsequenzen für ein Lebensmittelunternehmen, das seine Rückrufpflichten gemäß Lebensmittelrecht vernachlässigt?

Ein Lebensmittelunternehmen, das seine Rückrufpflichten gemäß Lebensmittelrecht vernachlässigt, kann mit schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden, wie Geldstrafen oder rechtlichen Schritten von betroffenen Verbrauchern.

 

Welche Maßnahmen kann ein Lebensmittelunternehmen ergreifen, um effektiv auf eine Lebensmittelkrise zu reagieren?

Ein Lebensmittelunternehmen kann effektiv auf eine Lebensmittelkrise reagieren, indem es eine klare Kommunikationsstrategie entwickelt, die Behörden und Verbraucher frühzeitig informiert und transparent über die getroffenen Rückrufmaßnahmen informiert.

 


Kontaktaufnahme zum Anwalt für Lebensmittelrecht

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer 

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