Die rechtlichen Anforderungen an den Vertrieb von Verbrauchsgütern wie Lebensmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln aber auch an Medizinprodukte sind extrem komplex. In kaum einem Rechtsgebiet gilt es eine derartige Fülle an Gesetzen und Verordnungen zu beachten. Wir sind auf diesen "exotischen" Bereich seit langem spezialisiert und begleiten unsere Mandanten von der Produktentwicklung über den Vertrieb und das Marketing bis hin zum Worst Case, dem öffentlichen Rückruf. Zudem vertreten wir Sie bei behördlichen Beanstandungen, diffamierenden Pressedarstellungen, in Wettbewerbsverfahren und Schadensersatzprozessen.
Die Verkehrsfähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln mit dem Wirkstoff Melatonin ist bereits Gegenstand mehrfacher Gerichtsentscheidungen gewesen. Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung entfalten Produkte mit einer empfohlenen Tagesdosis von 2 mg Melation pro Tag keine pharmakologische Wirkung und sind damit als Nahrungsergänzungsmittel verkehrsfähig. Beispielsweise sahen das OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.3.2021 – 6 U 2/15, das LG München, Urteil vom 26.04.2016 – 33 O 5198/14, das LG Berlin, Urteil vom 11.6.2018 – 101 O 31/14, das VG München Urteil vom 17. 10. 2018 – M 18 K 15.4632, der VGH Mannheim, Beschluss vom 26. 03. 2019 – 9 S 1668/18, und zuletzt das KG Berlin, Urteil vom 11.02.2022 – 5 U 58/16, 11, eine hinreichende pharmakologische Wirkung melatoninhaltiger Lebensmittel derzeit als nicht nachgewiesen an.
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