Urteile zum Urheberrecht


OLG Frankfurt: Instagram-Story über einen Rechtsanwalt

Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat eine prominente Person in einem gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Kinderpornografie vertreten. Der Beklagte hat auf seinem Instagram-Account Beiträge gepostet, in denen das Bild des Klägers verwendet wurde. Der Kläger verlangt Unterlassung der Verwendung dieses Bildes.

 

Das Gericht stellt fest, dass das bloße Einordnen einer Instagram-Story als Parodie nicht automatisch die rechtmäßige Verwendung eines Fotos gewährleistet. Eine Interessenabwägung ist notwendig. Das Gericht entschied, dass die Verwendung des Fotos im zweiten Bild der Instagram-Story zulässig ist, im ersten Bild jedoch unzulässig.

 

Die Meinungsfreiheit ist von grundlegender Bedeutung und nicht jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen ist von Bedeutung. Das Gericht erkennt die Schutzwürdigkeit der Meinungsäußerung des Beklagten an, auch wenn seine Kritik hauptsächlich emotional ist.

 

Beim zweiten Bild der Instagram-Story hat der Kläger das Foto auf seiner Homepage veröffentlicht und es ist daher für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht worden. Eine Verletzung der urheberrechtlichen Interessen wurde hier nicht festgestellt.

 

Das erste Bild der Instagram-Story lädt jedoch den Betrachter zu einer Schmähkritik ein und geht über das Maß hinaus, da es impliziert, dass der Kläger Kinderpornografie unterstützt. Das überschreitet die Grenzen der Meinungsfreiheit.

 

Hinsichtlich des zweiten Bildes gibt es keine Verletzung des Rechts des Klägers an seinem eigenen Bild gemäß § 22 KUG. Der Prozess gegen die prominente Person ist ein Zeitereignis. Als Verteidiger ist der Kläger Teil dieses Ereignisses. Sein Bild wurde bereits in den Medien gezeigt, und er hat sich selbst der Öffentlichkeit präsentiert.

OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtsschutz einer Bedienungsanleitung

Bei der Übernahme von Inhalten von Bedienungsanleitungen bei Nachahmerprodukten ist Vorsicht geboten. Das OLG Frankfurt hat eine solche Übernahme als rechtswidrig angesehen. Nach Auffassung des Gerichts stelle die den Fall betreffende Bedienungsanleitung in ihrer Gesamtheit ein schutzfähiges Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Gebrauchszwecken dienenden Schriftgutes erfordere zwar ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH GRUR 1993, 34 – Bedienungsanweisung). Diese Voraussetzungen seien jedoch hier erfüllt. So wurden die Informationen zu den verschiedenen Einzelbereichen in der Weise angeordnet, dass dem Leser im Anschluss an die Vermittlung allgemeiner Informationen Erläuterungen in der Reihenfolge dargelegt werden, wie er sie üblicherweise nach Erwerb des Produkts benötigt. So folgen den allgemeinen Informationen zu den Themen Sicherheit, erforderliche Kennzeichnung und Hauptkomponenten Erläuterungen über die Montage und Aufstellung, den Betrieb, die Wartung und Pflege, sowie über Entsorgung des Produkts. Insbesondere die sprachliche Darstellung im Abschnitt der Montage und Aufstellung zeichne sich durch eine prägnante Anordnung der technischen Inhalte in Gestalt einer sprachlichen Einzelanleitung der vorzunehmenden Handlungsschritte aus, die zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in Einzelabschnitte unterteilt ist, wobei einzelne Aspekte durch besondere Darstellung als „Hinweis“ hervorgehoben seien. Daher ergebe sich nach Maßgabe eines Gesamtvergleichs, dass die sprachliche Darstellung das Alltägliche, Handwerksmäßige der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials deutlich übersteige und damit eine persönliche geistige Schöpfung beinhalte.


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