Werberecht und Wettbewerbsrecht für Futtermittel

Das Werben für Futtermittel unterliegt verschiedenen rechtlichen Bestimmungen, die eingehalten werden müssen, um Verbraucher zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Futtermittelhersteller und -vermarkter müssen besonders vorsichtig sein, um sicherzustellen, dass ihre Werbepraktiken den geltenden Gesetzen entsprechen. Das Futtermittelrecht spielt hierbei eine entscheidende Rolle, da es die Vorschriften und Verordnungen festlegt, die die Herstellung, Kennzeichnung und Werbung von Futtermitteln regeln. Hier sind einige wichtige Aspekte, die bei der Werbung von Futtermitteln zu beachten sind:

Einhaltung von Futtermittelrecht und Kennzeichnungsvorschriften:

Futtermittel müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und richtig gekennzeichnet werden, um eine irreführende Werbung zu vermeiden. Das Futtermittelrecht legt fest, welche Inhaltsstoffe verwendet werden dürfen, in welchen Mengen und für welche Tierarten das Futtermittel geeignet ist.

Verbot der irreführenden Werbung

Das Verbot der irreführenden Werbung ist in der Futtermittelverordnung 767/2009, im LFGB und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert und dient dem Schutz von Verbrauchern und dem fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen. Eine Werbung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder Informationen verschweigt, die für die Entscheidung der Verbraucher beim Kauf eines Produkts relevant sind. Irreführende Werbung ist in Deutschland rechtswidrig und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.

 

Werbung für Futtermittel sollte wahrheitsgemäße Aussagen über das Produkt enthalten. Irreführende Behauptungen über die Eigenschaften des Futtermittels, seine Wirkung oder Zusammensetzung sind verboten. Eine Werbung ist irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält, verschweigt oder auf andere Weise täuschend ist. Beispielsweise darf nicht mit medizinischen Wirkungen oder wissenschaftlich nicht nachweisbaren Angaben im Futtermittelrecht geworben werden. 

Übertriebene Wirkversprechen vermeiden

Während ein gewisses Maß an werblicher Übertreibung akzeptabel sein mag, sollten unrealistische oder übertriebene Aussagen vermieden werden. Werbung darf nicht suggerieren, dass ein Futtermittel Wunder bewirken kann, wenn dies nicht der Fall ist. Wenn ein Unternehmen gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstößt, können Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung, das wettbewerbswidrige Verhalten zu beenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, kann eine Klage vor Gericht drohen, die mit hohen Kosten und Reputationsschäden verbunden sein kann.


LG Köln: "Durchfallstopp"

Das LG Köln hatte über die krankheitsbezogene Bewerbung eines Ergänzungsfuttermittels (L-Glutamin- und Bentonit-haltige Paste) unter der Produktbezeichnung „Durchfallstopp Diarrhoeastop“ zu entscheiden. Das Gericht qualifizierte die Bezeichnung sowie flankierende Aussagen zur Heilung oder Linderung von Durchfall, Erbrechen und zur „Reparatur von Darmgewebe“ als unzulässige krankheitsbezogene Werbung gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 767/2009 (Futtermittel-VO).

 

Nach Auffassung des Gerichts ist der Krankheitsbegriff im lebensmittel- und wettbewerbsrechtlichen Kontext weit auszulegen. Erfasst werde jede – auch vorübergehende oder unerhebliche – Beeinträchtigung der normalen Körperfunktionen. Begriffe wie „Durchfallstopp“, „Diarrhoeastop“ oder „Stopp von akutem Durchfall und Erbrechen“ stellten daher eindeutige Bezüge zu krankhaften Zuständen dar. Eine zulässige Bezugnahme auf einen besonderen Ernährungszweck liege nicht vor. Insbesondere gehe ein „Stopp“ im Sinne einer Heilungsbehauptung über die bloße „Linderung akuter Resorptionsstörungen“ hinaus und sei nicht von den einschlägigen unionsrechtlichen Zweckbestimmungen gedeckt.

 

Zudem wies das Gericht den Einwand des Rechtsmissbrauchs („unclean hands“) zurück. Auch wenn Mitglieder des klagenden Verbands ähnlich werben sollten, stehe dies der Klagebefugnis nicht entgegen, sofern Verbraucherinteressen betroffen sind. Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen ernährungsphysiologischer Zweckbestimmung und krankheitsbezogenen Heilungsversprechen im Futtermittelrecht.


LG Mainz: Verbotene Gelenkwerbung

Das LG Mainz befasste sich mit Werbeaussagen für ein Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen, die auf Gelenkerkrankungen, angeborene Fehlbildungen von Gelenken sowie die Vorbeugung von Sportverletzungen Bezug nahmen. Das Gericht qualifizierte entsprechende Aussagen als unzulässige krankheitsbezogene Werbung im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Futtermittel-VO.

 

Maßgeblich war, dass die beanstandeten Aussagen nicht lediglich eine unterstützende ernährungsphysiologische Funktion beschrieben, sondern einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Krankheitsbildern oder deren Prävention herstellten. Auch präventive Aussagen im Zusammenhang mit Erkrankungen oder Verletzungen können den Krankheitsbezug begründen. Die Entscheidung unterstreicht, dass bei Tierfuttermitteln und im Futtermittelrecht – ebenso wie im Lebensmittelrecht für Menschen – gesundheits- und krankheitsbezogene Werbeaussagen einer engen regulatorischen Kontrolle unterliegen und strikt von zulässigen Angaben zur ernährungsphysiologischen Unterstützung abzugrenzen sind.


Aktuelles Urteil: LG Berlin - Gelenkbezogene Angaben für ein Futtermittel

(Az. 103 O 74/23 vom 04.06.2024) Das Landgericht Berlin hatte sich in seinem Urteil vom 04.06.2024 mit der Zulässigkeit gesundheitsbezogener Werbeaussagen für Tiernahrung zu befassen. Im konkreten Fall ging es um ein Ergänzungsfuttermittel für Hunde, das mit den Aussagen beworben wurde:

  • „... Gelenkschmerzen und Steifheit entgegenwirken“

  • „... beugen Gelenkbeschwerden vor“

  • „... hilft, Entzündungen der Gelenke und damit einhergehende Gelenkschmerzen zu lindern“

Kernaussage des Urteils

 

Das Gericht entschied, dass die genannten Aussagen unzulässig sind, da sie gegen die Vorgaben des Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln verstoßen. Gemäß dieser Vorschrift dürfen Futtermittel nicht mit krankheitsbezogenen Angaben beworben werden. Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein Futtermittel könne Krankheiten behandeln, lindern oder verhindern, fallen unter das Verbot und sind somit unzulässig.

 

Begründung des Gerichts

 

Das LG Berlin führte aus, dass die Formulierungen eine therapeutische Wirkung suggerieren, indem sie eine Linderung von Schmerzen und Entzündungen sowie die Vorbeugung von Beschwerden in Aussicht stellen. Eine solche Bewerbung sei Verbrauchern irreführend und stelle eine gesundheitsbezogene Aussage dar, die gemäß der Futtermittelverordnung nur zulässig wäre, wenn es sich um ein zugelassenes Arzneimittel handeln würde.

 

Zudem betonte das Gericht, dass es sich bei der angesprochenen Zielgruppe (Tierbesitzer) häufig um Personen handelt, die besonders besorgt um das Wohl ihrer Tiere sind. Daher seien sie besonders empfänglich für gesundheitsbezogene Werbeversprechen. Das erhöhe die Gefahr einer Fehlvorstellung über die tatsächliche Wirkung des Produktes.

 

Konsequenzen des Urteils

 

Das Urteil verdeutlicht, dass für die Bewerbung von Tierfutter klare Abgrenzungen getroffen werden müssen. Hersteller dürfen keine Versprechen machen, die den Eindruck erwecken, das Produkt könne gesundheitliche Beschwerden heilen oder lindern. Zulässig sind lediglich allgemeine Aussagen über die Unterstützung normaler Körperfunktionen, sofern diese wissenschaftlich belegt sind. Das Urteil erinnert daran, dass gesundheitsbezogene Werbung strengen Vorschriften unterliegt und Verstöße nicht nur wettbewerbsrechtliche Folgen, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher nachhaltig schädigen können.


Anwaltliche Beratungsleistungen im Futtermittelrecht und Wettbewerbsrecht

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