Rechtsmittel gegen Deaktivierung des Amazon-Verkäuferkontos
Immer häufiger kommen Unternehmen auf uns zu, deren Verkäufer-Konten bei Amazon ohne nähere Begründung oder Anhörung von Amazon gesperrt werden. Jeder, der über Amazon handelt, weiß, was eine solche Sperrung wirtschaftlich bedeutet. Erste Anlaufstelle für eine Klärung ist natürlich Amazon selbst. Doch was kann man tun, wenn sich Amazon nicht regt oder das Konto wieder freischaltet? In Betracht kommt hier ein Anspruch auf Unterlassung der Deaktivierung des Kontos. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im Kartellrecht in § 33 Abs. 1 GWB i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt ein kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblicher Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert. Nach einer Entscheidung des Landgericht München I hat Amazon eine solche marktbeherrschende Stellung. In dem Verfahren hatte ein Schweizer Unternehmen geklagt, welches über Amazon Deutschland Nahrungsergänzungsmittel und Schönheitsprodukte vertreibt. Amazon hatte dessen Account ohne Anhörung gesperrt, weil ein Verdacht auf manipulative Kundenbewertungen vorlag. Das LG München I hat dem vom Unternehmen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und gegen Amazon eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Deaktivierung verhängt. In dem Beschluss heißt es hierzu:
"Die Antragsgegnerin hat durch die Deaktivierung des Verkäuferkontos ohne zureichende Information über die Gründe die Antragstellerin unbillig behindert. Angesichts der marktbeherrschenden Stellung ist die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung über Aufnahme und Beendigung von Geschäftsbeziehungen auf ein diskriminierungsfreies und von sachlichen Erwägungen getragenes Verhalten beschränkt. Diesen Anforderungen hat das Verfahren zur vorläufigen Deaktivierung des Verkäuferkontos der Antragstellerin nicht genügt. Zwar mag die Antragsgegnerin einen begründeten Verdacht für die Manipulation von Produktbewertungen und damit für ein pflichtwidriges Verhalten haben, welcher grundsätzlich geeignet ist, eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zu rechtfertigen. Da sie kein angemessenes Verfahren zur Anhörung der Antragstellerin gewährleistet hat, steht die Deaktivierung jedoch einer anlass- und begründungslosen Sperrung gleich."
Es bleibt abzuwarten, ob Amazon seine internen Prozesse an solche Entscheidungen anpasst. Bevor man sich gerichtlich mit Amazon anlegt, sollte erstmal der direkte Kontakt gesucht werden, erfahrungsgemäß reicht hier häufig eine anwaltliche Vertretung. Wenn das aber nicht fruchtet, sollte auch über ein Rechtsmittel nachgedacht werden.
Hamburg, 20.06.2021
Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer
Nonfood-Verkäufe über Amazon FBA aus rechtlicher Sicht
Verkaufen über Amazon FBA (Fullfillment by Amazon) wird auch in Deutschland immer beliebter. Folgt man den zahlreichen Anleitungen auf Youtube oder in anderen sozialen Medien ist der Verkauf zumindest vom Ansatz her relativ einfach. Man sucht über spezielle Programme wie Junglescout nach Nischenprodukten mit wenigen Reviews aber hohen Erträgen und lässt diese in eigener Aufmachung im Wege des Private Labellings in Asien produzieren. Die Produzenten sucht man sich über Seiten wie alibaba.com. Dann versucht man über viele Reviews gute Listings zu erreichen. Dass das Ganze in der Praxis ein komplexer Prozess ist, der keinesfalls immer zum Erfolg führt, dürfte klar sein. Hierum soll es in diesem Rechtsbeitrag auch nicht gehen, sondern Seller sollten sich im Klaren darüber sein, dass sie sich mit dem Verkauf über Amazon FBA nicht in einem rechtsfreien Raum bewegen, gerade wenn Sie in bzw. nach Deutschland vertreiben.
Abgesehen von möglichen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte wie Marken und Patente und der Absicherung gegen allgemeine Haftungsrisiken (Kapitalgesellschaften, Versicherungen etc.), müssen Non-Food Artikel zahlreichen gesetzlichen Anforderungen genügen. Diese Anforderungen muss der FBA Seller erfüllen, denn er steht mit seinem Firmennamen als Verantwortlicher auf den Produkten. Er kann somit Adressat von behördlichen Maßnahmen bis hin zu Strafverfahren, wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder zivilrechtlichen Ansprüchen geschädigter Verbraucher sein, sollten die Produkte nicht rechtskonform zusammengesetzt und gekennzeichnet sein oder sollte er nicht seinen Pflichten als Hersteller/Importeur nachkommen. Auch kann ihn die Pflicht treffen, die Öffentlichkeit über die Medien zu warnen, sollten von den Produkten Gefahren ausgehen.
Dabei sind die Anforderungen an die Produkte und deren Inverkehrbringen vielschichtig. Handelt es sich um Kinderprodukte kann schnell die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) greifen, auf Elektrogeräte finden die Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV) und das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) Anwendung. Ein Haushaltshandschuh kann schnell als „Persönliche Schutzausrüstung“ gelten und der VO (EU) 2016/425 unterliegen. Auf kosmetische Mittel findet die EU-Kosmetikverordnung 1223/2009 Anwendung. Für Textilien gilt die Textilienverordnung, für Reinigungsmittel die Detergenzienverordnung, für Biozide die Biozid-Verordnung. Auch bei allem, was mit Lebensmitteln in Berührung kommt (sog. Lebensmittelkontaktmaterialien) gibt es komplexe Regelungen (z.B. Konformitätserklärungen, die bereitgehalten werden müssen). Haftungsrisiken birgt auch der Wellness- und Schönheitsbereich. Cremes, Tinkturen und Geräte können als Medizinprodukte oder Arzneimittel gelten, die strengen Vermarktungsvoraussetzungen unterliegen, bei Verstößen befindet man sich wiederum schnell im strafbaren Bereich mit entsprechenden Sanktionen (Strafgelder, Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vermögensabschöpfungen).
Das Problem verschärft sich dadurch, dass die Seller die Ware nicht einmal zu Gesicht bekommen. Die asiatischen Hersteller senden diese direkt aus den Ländern an die Amazon-Warenlager, von dort aus werden sie an die Endkunden ausgeliefert. Gesetzlich geforderte Stichprobenprüfungen und eine laufende Marktkontrolle durch die Seller dürften die Ausnahme sein und wird der Amazon Seller die Etiketten und, Bedienungsanleitungen überhaupt rechtskonform dem asiatischen Hersteller zum Druck zur Verfügung stellen? Was ist mit dem Vertrieb in andere Länder, sind dann alle Etiketten ordnungsgemäß in der richtigen Sprache gelabelt? Amazon will für die Verkehrsfähigkeit der gehandelten Waren nicht einstehen, entsprechend sind auch die FBA-Bedingungen ausformuliert. Doch selbst Amazon könnten Untersuchungspflichten treffen, hier handelt es sich noch um einen aus rechtlicher Sicht wenig erforschten Graubereich.
Die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich letztlich nicht von denen, die für andere Unternehmen gelten, die unter eigenem Namen Produkte verkaufen. Allerdings ändert sich mit Amazon FBA die Struktur der Inverkehrbringer gewaltig. Es geht hier nicht mehr um Unternehmen mit Mitarbeitern, Qualitätssicherungsabteilungen und Rechtsbeiständen, sondern zuweilen um Studenten und Schüler, die auf schnellverdientes Geld hoffen. Gerade bei diesen soll das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass das was sie da machen, zahlreichen gesetzlichen Hürden unterliegt. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis Verbraucherschutzvereine, Abmahnvereine und auch Behörden sich dem Vertrieb über Amazon verstärkt widmen, erste Aktionen sind bereits zu Tage getreten.
Hamburg, 13.03.2019
Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer