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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer
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Als Anwalt für Datenschutz in Hamburg bieten wir maßgeschneiderte Lösungen, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Wir navigieren Sie sicher durch das komplexe Datenschutzrecht und die DSGVO und schützen Ihre Interessen. Unser Ziel ist es, Ihre Daten zu schützen und Ihre Privatsphäre zu wahren. Vertrauen Sie auf unsere jahrelange Erfahrung und unser tiefgreifendes Wissen und gestalten Sie Ihre Prozesse DSGVO konform.
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In diesem Urteil geht es um eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Kläger und einem Online-Shop-Betreiber (Beklagter) bezüglich der Übermittlung von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten bei der Nutzung der Webseite des Online-Shops. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, dass dieser es unterlassen solle, Daten des Klägers an Dritte zu übermitteln, wenn Nutzer die Webseite des Online-Shops aufrufen. Diese Dritten waren Diensteanbieter, die bestimmte Funktionen auf der Webseite unterstützen, wie beispielsweise Schriftarten bereitstellen, das Verhalten der Besucher analysieren oder Empfehlungen generieren, konkret ging es um Google Fonts. Diese Datenübermittlung erfolge angeblich ohne die Einwilligung des Klägers und verstoße daher gegen Datenschutzbestimmungen.
Ursprünglich formulierte der Kläger seine Klageanträge ungenau, was dazu führte, dass das Gericht diese als nicht ausreichend präzise ansah. Später änderte der Kläger seinen Hauptantrag dahingehend, dass er die Unterlassung jeglicher Datenübermittlung bei Aufrufen der Webseite forderte. Das Gericht akzeptierte diesen neuen Antrag als ausreichend bestimmt.
Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß der DSGVO oder nationalen Rechtsvorschriften hatte. Die DSGVO selbst normierte keinen spezifischen individuellen Anspruch auf Unterlassung der Datenübermittlung an Dritte. Obwohl aus Ansprüchen auf Löschung von Daten oder Schadensersatz Ansprüche auf Unterlassung abgeleitet werden könnten, konnte der Kläger keinen konkreten Schaden nachweisen. Zudem stellte das Gericht klar, dass nationale Rechtsvorschriften keine Anwendung finden könnten, da die DSGVO eine umfassende europäische Regelung darstellt.
Das Gericht betonte, dass die DSGVO zwar individuelle Ansprüche auf Löschung und Schadensersatz gewährt, jedoch keine spezifischen Unterlassungsansprüche für die konkreten Datenübermittlungsverstöße enthält. Die Durchsetzung und Überwachung der DSGVO obliegen vor allem den Datenschutzbehörden. Daher können Unterlassungsansprüche nicht auf nationalen Rechtsvorschriften beruhen, sondern sollten innerhalb des Rahmens der DSGVO und der darin vorgesehenen Rechtsbehelfe behandelt werden.
1. Was ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eigentlich?
Antwort: Die DSGVO ist eine EU-Verordnung, die den Datenschutz innerhalb der Europäischen Union regelt. Sie soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten geschützt und nur nach klaren, festgelegten Regeln verarbeitet werden. Sie trat am 25. Mai 2018 in Kraft.
2. An wen richtet sich die DSGVO?
Antwort: Die DSGVO richtet sich an alle Organisationen und Unternehmen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten. Auch als Anwalt im Datenschutzrecht bin ich dazu verpflichtet, die Vorschriften einzuhalten.
3. Was sind personenbezogene Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung?
Antwort: Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dies umfasst Namen, Adressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, aber auch Online-Kennungen wie IP-Adressen.
4. Welche Rechte haben Betroffene unter der DSGVO?
Antwort: Die DSGVO gibt Betroffenen verschiedene Rechte, einschließlich des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch gegen die Verarbeitung. Als Anwalt im Datenschutzrecht helfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung dieser Rechte oder bei der Verteidigung gegen die unberechtigte Ausübung dieser Rechte. Mehr Informationen zu den Betroffenenrechten finden Sie hier.
5. Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Antwort: Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist eine Analyse, die Unternehmen vornehmen müssen, wenn die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen darstellen könnte. Sie ist ein wichtiger Teil der DSGVO.
6. Muss jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten haben?
Antwort: Nicht jedes Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten ernennen. Die Notwendigkeit hängt von der Größe des Unternehmens und der Art der Datenverarbeitung ab. Als Anwalt im Datenschutzrecht können wir Ihr Unternehmen beraten, ob diese Pflicht für Sie gilt.
7. Was sind die Strafen bei Verstößen gegen die DSGVO?
Antwort: Die Strafen für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung können erheblich sein. Bußgelder können bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
8. Wie beeinflusst die DSGVO den internationalen Datenverkehr?
Antwort: Die DSGVO legt fest, wie personenbezogene Daten außerhalb des EWR übertragen werden dürfen. Es müssen angemessene Schutzmaßnahmen vorhanden sein, die mit der Datenschutzgrundverordnung in Einklang stehen. Das ist insbesondere bei der Verwendung von Tracking- und Analysetools wichtig.
9. Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich die DSGVO einhalte?
Antwort: Die Einhaltung der DSGVO erfordert eine gründliche Analyse und Überwachung der Datenverarbeitungspraktiken. Als Rechtsanwalt im Datenschutzrecht können wir Ihnen helfen, die notwendigen Prozesse zu implementieren und eine Compliance-Strategie zu entwickeln.
10. Was ist der Unterschied zwischen einem Verantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter unter der DSGVO?
Antwort: Der Verantwortliche legt die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung fest, während der Auftragsverarbeiter die Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Beide müssen die Vorschriften der DSGVO einhalten, haben jedoch unterschiedliche Pflichten und Verantwortlichkeiten.