Betroffenenrechte nach der DSGVO: Ein Überblick vom Rechtsanwalt für Datenschutz

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat in den letzten Jahren erhebliche Auswirkungen auf den Datenschutz in der gesamten EU gehabt. Als Rechtsanwalt für Datenschutz möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Betroffenenrechte nach der DSGVO geben und aufzeigen, welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

Übersicht über die Betroffenenrechte

  • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Jede Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bei einer Verarbeitung hat der Betroffene Anspruch auf Auskunft über diese Daten und einige andere Informationen.
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Betroffene können die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten verlangen.
  • Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) (Art. 17 DSGVO): Unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): In bestimmten Fällen kann die Verarbeitung eingeschränkt werden.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Betroffene können verlangen, ihre Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Betroffene können gegen bestimmte Verarbeitungen ihrer Daten Widerspruch einlegen.

Näheres zum Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO

Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO ist ein zentrales Betroffenenrecht im Datenschutzrecht der EU. Es ermöglicht den Betroffenen, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Dies gilt insbesondere bei einer Verarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e (öffentliche Sicherheit) oder f (berechtigte Interessen) DSGVO.

 

Allgemeines Widerspruchsrecht:

Jede betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen.

 

Der Verantwortliche darf in einem solchen Fall die personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

 

Widerspruch gegen Direktwerbung:

Betroffene haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Direktwerbezwecke, so dürfen die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet werden.

 

Automatisierte Einzelfallentscheidung:

Bei einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung, die der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, hat die betroffene Person das Recht, nicht einer solchen Entscheidung unterworfen zu werden. Es gibt Ausnahmen, sofern die Entscheidung notwendig ist, ausdrücklich vom Betroffenen erwünscht oder gesetzlich erlaubt ist.

 

Der Kern des Widerspruchsrechts liegt darin, den Betroffenen ein Mittel an die Hand zu geben, um ihre Datenschutzinteressen gegenüber Datenverarbeitern geltend machen zu können. Es ist wichtig, dass Datenverarbeitungsverantwortliche entsprechende Mechanismen implementieren, um solche Widersprüche effizient bearbeiten und beantworten zu können.

 

Zudem sollten Unternehmen klare Verfahren zur Bewertung und Umsetzung von Widerspruchsersuchen einführen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der DSGVO entsprechen und potenzielle rechtliche Risiken minimieren.

Rechtsmittel und Durchsetzung der Betroffenenrechte

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Datenschutzrechte verletzt wurden, können Sie als betroffene Person eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen. Darüber hinaus haben Betroffene mitunter ein Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. 

Unternehmen gegen unberechtigte Anfragen schützen

Unternehmen können und sollten Verfahren einführen, um die Identität der anfragenden Person sicherzustellen und so Missbrauch vorzubeugen. Als Anwalt Datenschutzrecht Hamburg beraten wir Unternehmen intensiv zu diesen Themen und unterstützen bei der Einführung solcher Mechanismen. Zudem sollten Unternehmen eine interne Dokumentation ihrer Verarbeitungstätigkeiten führen, um bei Anfragen entsprechend reagieren zu können.

Fazit

Die DSGVO stärkt die Rechte der Betroffenen erheblich. Als Rechtsanwalt für Datenschutz in Hamburg stehen wir sowohl Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Rechte als auch Unternehmen bei der Umsetzung der Vorschriften und Abwehr unberechtigter Anfragen zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Beratung rund um das Anwalt Datenschutzrecht Hamburg.


Kontaktaufnahme zum Anwalt für Datenschutzrecht

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer

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