Das Rechtsgebiet der Cannabis-Produkte umfasst eine ganze Reihe von spezialgesetzlichen Rechtsvorschriften. CBD- und Hanfprodukte werden mittlerweile in vielen Produktkategorien angeboten, abseits des medizinischen Bereichs vor allem im Bereich Lebensmittel, speziell Nahrungsergänzungsmittel, sowie in den Bereichen Kosmetik und andere Nonfood-Produkte (Futtermittel, Saatgut, Vaporizer, Raumdüfte, "Sammlerprodukte", Blüten etc.). Aufgrund der Nähe zum Betäubungs- und Arzneimittelrecht stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen im CBD-Recht, hier gilt es juristische Grenzen zu beachten, aber mit Hilfe eines Anwalts auch Grauzonen auszuloten.
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Diese Beispiele zeigen die Vielfalt der rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit Cannabisprodukten auftreten können, und wie ein Anwalt für Cannabisrecht und CBD-Recht in diesem spezialisierten Bereich tätig sein kann.
Das Recht der CBD-Produkte ist eine Querschnittsmaterie, bei der vielen Rechtsvorschriften Beachtung finden müssen, insbesondere die Folgenden:
In dem Urteil zum CBD-Recht geht es um die rechtliche Einordnung von bestimmten Kaugummis und Drops, die CBD (Cannabidiol) und ätherische Öle enthalten. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob diese Produkte als Lebensmittel oder als kosmetische Mittel zu klassifizieren sind.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es überwiegende Gründe dafür gibt, die streitgegenständlichen Produkte als Lebensmittel im Sinne von Art. 2 VO (EG) 178/2002 einzustufen. Die Definition von Lebensmitteln nach dieser Verordnung umfasst alle Stoffe oder Produkte, die dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise erwartet werden können, dass sie von Menschen verzehrt werden, einschließlich Getränke, Kaugummi und zugesetzte Stoffe.
Trotz des Arguments der Antragstellerin und des Anwalts, dass die Produkte als kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EU) 1223/2009 eingestuft werden sollten, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kaugummis und Drops nicht dieser Kategorie zuzuordnen sind. Die Produkte wurden mit Verweisen auf den Inhaltsstoff CBD und Werbeaussagen wie „Schafft Wohlbefinden“ vermarktet, zudem wurden sie unter der Rubrik „Süßigkeiten/Bonbons und Kaugummi“ verkauft.
Das Gericht betonte auch, dass die Einordnung eines Produkts nicht allein auf der subjektiven Vorstellung des Herstellers oder Anbieters basieren sollte, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung und dem Eindruck, den die beteiligten Verkehrskreise über die Verwendung des Produkts gewinnen.
Insgesamt unterstützte das Urteil die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Produkte als Lebensmittel anzusehen sind, und wies die Argumente der Antragstellerin, sie als kosmetische Mittel einzustufen, zurück.
In dem vorliegenden Verfahren des Landgericht Freiburg ging es um eine lebensmittelrechtliche Anordnung des Landratsamts, die verschiedene Produkte mit Cannabinoiden oder Cannabinoid-Extrakten daran hinderte, in den Verkehr gebracht zu werden. Zudem wurde die Beschlagnahme und Sicherstellung dieser Produkte angeordnet. Das Landratsamt erklärte diese Maßnahmen für sofort vollziehbar, da es Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher sah.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers gegen diese Anordnungen ab und begründete dies damit, dass das Landratsamt das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet hatte. Im Gefahrenabwehrrecht müssen keine hohen Anforderungen an die Substanziierung der Begründung gestellt werden, wenn es um den Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum geht.
Der Antragsteller wandte ein, dass die streitgegenständliche Verfügung unbestimmt sei. Das Gericht sah dies jedoch nicht so und erklärte, dass Verwaltungsakte unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswertes aus Sicht des Empfängers zu interpretieren sind. Die Verfügung des Landratsamts erfüllte diese Anforderungen, da sie klar das Verbot des Inverkehrbringens von Produkten, die Cannabinoide enthalten, umfasste.
Das Landratsamt stützte die Anordnung auf die Rechtsgrundlage des Art. 138 I und II der Verordnung (EU) 2017/625. Es war der Ansicht, dass die Produkte als neuartige Lebensmittel anzusehen seien und daher nur mit Zulassung und Aufnahme in die Unionsliste in den Verkehr gebracht werden dürfen. Da für diese Produkte keine Zulassung vorlag, seien sie als neuartige Lebensmittel einzustufen.
Das Gericht stellte fest, dass die streitgegenständlichen Produkte voraussichtlich als neuartige Lebensmittel anzusehen seien, da sie vor dem 15.5.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Damit hätten sie einer Zulassung und Aufnahme in die Unionsliste bedurft, die jedoch nicht vorlag.
Der Antragsteller argumentierte, dass es sich bei den Produkten nicht um Lebensmittel, sondern um Aromen oder Zutaten für Kosmetika handele. Das Gericht fand jedoch, dass die Verwendung als Lebensmittel nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sei, da die Produkte entsprechend vermarktet und beworben wurden. Es gebe Hinweise auf die Verwendung als Lebensmittel, wie etwa die Möglichkeit, die Produkte in Tee oder Getränken aufzulösen.
Aufgrund dieser Gründe wies das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers gegen die lebensmittelrechtlichen Anordnungen des Landratsamts ab. Es sah das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen als überwiegend an, da der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolglos sein werde. Das Gericht stellte fest, dass die Produkte als neuartige Lebensmittel einzustufen seien und daher ohne Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Der Antragsteller in dem Verfahren ist ein Medienverlag und Versandhandel, der über seinen Online-Shop das Produkt "K. Vital CBD-Öl Tropfen - CBD 10% - Pflanzlicher Rohstoff" in der Kategorie "Saatgutpakete" vertrieb. Das Produkt besteht nach Herstellerangaben aus Bio-Hanfsamenöl und Hanfextrakt und wird in 10 ml-Fläschchen mit Tropfpipette verkauft.
Das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe erstellte ein Gutachten, das zu dem Ergebnis kam, dass das Produkt nicht als Saatgut, sondern als Lebensmittel einzustufen sei. Aufgrund seines Gehalts an Delta-9-Tetrahydrocannabiol (THC) sei es gesundheitsschädlich und somit nicht sicher für den Verkehr. Das Landratsamt Tübingen - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - erließ daraufhin eine Anordnung, die dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Produkts untersagte und den sofortigen Rückruf der bereits verkauften Ware anordnete. Diese Anordnung wurde unter anderem damit begründet, dass das Produkt aufgrund der hohen THC-Konzentration gesundheitsschädlich sei und eine Gefahr für die Verbraucher darstelle.
Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen die Anordnung, und gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht lehnte jedoch diesen Antrag ab, da das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung als vorrangig bewertet wurde und das Interesse des Antragstellers, vorerst vom Vollzug verschont zu bleiben, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben würde.
Der Antragsteller legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte unter anderem, dass das Produkt keine Gesundheitsschäden verursache und der Verkauf als Lebensmittel unbedenklich sei. Das Verwaltungsgericht habe die Interessenabwägung falsch vorgenommen und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu hoch bewertet.
Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde des Antragstellers jedoch zurück. Es bestätigte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Produkt als Lebensmittel einzustufen sei und aufgrund seines THC-Gehalts gesundheitsschädlich sein könne. Die Entscheidung berücksichtigte auch die Bewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu ähnlichen Einschätzungen kamen. Es wurde festgestellt, dass das Produkt nach objektiven Maßstäben zur Einnahme durch den Menschen bestimmt sei und dass eine gefestigte Verkehrserwartung dahin bestehe, dass CBD-Öle als "Lifestyle"-Produkte zur oralen Einnahme vorgesehen seien.
Das Beschwerdegericht sah daher keinen Grund, die Interessenabwägung anders vorzunehmen als das Verwaltungsgericht. Es bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Landratsamts, das Verbot des Inverkehrbringens sowie die Rückrufanordnung und die Anordnung des Sofortvollzugs. Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente wurden als nicht ausreichend erachtet, um die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern und die Anordnungen des Landratsamts in Frage zu stellen.
CBD-Produkte, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken, der enthaltene Wirkstoff CBD diene der Heilung und Linderung von (Gelenk-)Krankheiten beim Hund bzw. von Hautkrankheiten beim Menschen, sind nach Auffassung des als Präsentationsarzneimittel einzustufen (Urteil des VG Trier vom 01.08.2022)
Die rechtliche Situation um Cannabis und Cannabidiol (CBD) in Deutschland hat sich durch das im Jahr 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz (CanG) grundlegend verändert. Das Gesetz stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung der Legalisierung von Cannabis dar und hat weitreichende Auswirkungen auf Konsumenten, Produzenten und Händler. Dieser Artikel beleuchtet die zentralen rechtlichen Bestimmungen, die Legalisierungsansätze sowie die Sanktionen bei Verstößen, insbesondere im Hinblick auf Anbauvereinigungen und die damit verbundenen Anforderungen.
Rechtsgrundlagen für Cannabis: Überblick und Abgrenzung
Cannabis ist in Deutschland traditionell durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) streng reguliert. Mit der Einführung des CanG, welches aus dem Konsumcannabisgesetz (KCanG), dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) und Änderungen des BtMG besteht, wurde der Besitz und der private Anbau von Cannabis in bestimmten Mengen für Erwachsene legalisiert. Personen ab 18 Jahren dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen und bis zu drei Pflanzen zu Hause anbauen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 KCanG). Der Anbau muss so gesichert sein, dass ein Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, verhindert wird (§ 10 KCanG).
Anbauvereinigungen: Voraussetzungen und Regelungen
Anbauvereinigungen sind ein zentraler Bestandteil der neuen Cannabisgesetzgebung. Diese Vereinigungen ermöglichen es Gruppen von Personen, gemeinschaftlich Cannabis für den Eigenkonsum anzubauen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in den §§ 11 bis 23 KCanG geregelt und beinhalten strikte Anforderungen, um Missbrauch und unerlaubte Verbreitung zu verhindern.
Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Anbaus (§ 17 ff. KCanG)
Der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis durch Anbauvereinigungen unterliegt strengen Auflagen, die in § 17 KCanG festgelegt sind:
Aktive Mitwirkung der Mitglieder: Der gemeinschaftliche Anbau erfordert, dass die Mitglieder aktiv am Anbauprozess beteiligt sind. Das Gesetz verlangt, dass der Anbau „eigenhändig“ erfolgt, was bedeutet, dass Mitglieder tatsächlich in die Kultivierung der Pflanzen eingebunden sein müssen. Es ist zulässig, dass Mitglieder geringfügig beschäftigte Personen zur Unterstützung hinzuziehen, jedoch müssen diese Tätigkeiten in direktem Zusammenhang mit dem Anbau oder der Weitergabe des Cannabis stehen und dürfen nur von Mitgliedern der Vereinigung ausgeführt werden.
Einhaltung der guten fachlichen Praxis: Der Anbau muss gemäß den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgen. Dies schließt insbesondere die sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Anbauflächen ein. Bei Verstößen gegen diese Grundsätze können Sanktionen verhängt werden.
Qualitätssicherung und Risikovermeidung: Um die Sicherheit und Qualität des angebauten Cannabis zu gewährleisten, sind Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Risikovermeidung vorgeschrieben. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann durch Rechtsverordnung Höchstgehalte für verschiedene Substanzen festlegen, die bei der Pflanzen- und Bodenbehandlung verwendet werden, sowie für gesundheitlich unerwünschte Stoffe wie Mykotoxine, Schwermetalle und Mikroorganismen.
Voraussetzungen der Weitergabe an Mitglieder (§ 19 KCanG)
Die Weitergabe des in Anbauvereinigungen erzeugten Cannabis an die Mitglieder ist ebenfalls streng reguliert:
Mengenbegrenzungen: Die Menge des an Mitglieder weitergegebenen Cannabis ist beschränkt. Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren dürfen pro Tag maximal 25 Gramm und im Monat höchstens 30 Gramm Cannabis erhalten, wobei der THC-Gehalt auf 10 Prozent begrenzt ist. Für über 21-Jährige gelten höhere Grenzwerte: Sie dürfen pro Tag bis zu 25 Gramm und im Monat maximal 50 Gramm erhalten.
Strikte Kontrolle von Alter und Mitgliedschaft: Jede Weitergabe von Cannabis muss streng kontrolliert werden. Dies beinhaltet die Überprüfung des Alters und der Mitgliedschaft des Empfängers bei jeder einzelnen Transaktion. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Cannabis ausschließlich an berechtigte Mitglieder weitergegeben wird und dass keine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
Weitergabe nur in Reinform und in Vereinsräumlichkeiten: Das weitergegebene Cannabis darf nur in Reinform, also als Marihuana oder Haschisch, weitergegeben werden. Eine Verarbeitung zu anderen Produkten ist nicht erlaubt. Zudem darf die Weitergabe ausschließlich in den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung erfolgen, die Teil des befriedeten Besitztums der Vereinigung sind.
Sanktionen bei Verstößen gegen das Cannabisgesetz
Die Missachtung der Vorgaben für Anbauvereinigungen kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Verstöße gegen das KCanG werden gemäß §§ 34 ff. KCanG geahndet:
Strafvorschriften: Schwere Verstöße, wie die illegale Weitergabe von Cannabis oder die Überschreitung der zulässigen Mengen, können mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bestraft werden. In besonders schweren Fällen, etwa bei der Überschreitung der Grenze für eine „nicht geringe Menge“ von 7,5 Gramm THC, drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Ordnungswidrigkeiten: Geringere Verstöße, wie die nicht genehmigte Weitergabe kleinerer Mengen, werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt und können mit Geldbußen von bis zu 10.000 Euro, in besonderen Fällen sogar bis zu 30.000 Euro, geahndet werden (§ 36 KCanG).
Fazit
Die Legalisierung von Cannabis durch das CanG und die damit verbundene Einführung von Anbauvereinigungen stellen einen Meilenstein in der deutschen Drogenpolitik dar. Gleichzeitig erfordert die Umsetzung dieser Regelungen eine genaue Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, um Sanktionen zu vermeiden. Für Anbauvereinigungen bedeutet dies, dass sie nicht nur den gemeinschaftlichen Anbau sorgfältig planen und umsetzen müssen, sondern auch bei der Weitergabe des erzeugten Cannabis strengste Sorgfalt walten lassen müssen. Unternehmen und Verbraucher sollten sich daher genau mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen, um die Chancen, die sich durch die Legalisierung bieten, optimal nutzen zu können, ohne in rechtliche Fallstricke zu geraten.
Der Anbau und die Nutzung von Nutzhanf haben in Deutschland eine lange Tradition, erleben jedoch im Zuge der jüngsten Legalisierungsbestrebungen von Cannabis eine verstärkte Aufmerksamkeit. Nutzhanf unterscheidet sich vom klassischen Cannabis durch seinen sehr niedrigen THC-Gehalt, was ihn für zahlreiche industrielle und kommerzielle Anwendungen interessant macht. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Anbau und die Nutzung von Nutzhanf in Deutschland, unter besonderer Berücksichtigung der relevanten Rechtsprechung .
Rechtsgrundlagen für den Anbau von Nutzhanf
Nutzhanf wird in Deutschland und der Europäischen Union durch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen reguliert, die sicherstellen sollen, dass der Anbau und die Nutzung ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke erfolgen, die keinen Missbrauch zu Rauschzwecken ermöglichen. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen umfassen:
EU-Verordnung Nr. 2021/2115 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2022/126: Diese Verordnungen legen fest, dass Nutzhanf nur dann angebaut werden darf, wenn der THC-Gehalt der Pflanzen 0,3 % nicht überschreitet. Zudem dürfen nur Hanfsorten verwendet werden, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäischen Union aufgeführt sind.
Anzeigepflicht bei der BLE (§ 32 KCanG): In Deutschland muss der Anbau von Nutzhanf bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angezeigt werden. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass nur zugelassene Hanfsorten angebaut werden und die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden.
Bedingungen für den Anbau: Der Anbau von Nutzhanf ist in Deutschland streng reguliert. Nur landwirtschaftliche Betriebe, die über eine Alterssicherung für Landwirte (ALG) verfügen, sind berechtigt, Nutzhanf anzubauen. Zudem müssen die Saatgutetiketten der verwendeten Hanfsorten der BLE vorgelegt werden, um den legalen Anbau nachzuweisen. Der THC-Gehalt des Hanfs muss regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass er die erlaubte Grenze von 0,3 % nicht überschreitet.
Nutzung von Nutzhanf
Nutzhanf bietet eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten, die weit über die traditionellen Bereiche der Textil- und Bauindustrie hinausgehen. Zu den wichtigsten Nutzungen gehören:
Lebensmittel: Hanfsamen und Hanfsamenöl sind die häufigsten Lebensmittelprodukte aus Nutzhanf. Sie enthalten wertvolle Nährstoffe und werden als gesundheitsfördernd angesehen. Diese Produkte gelten als unbedenklich, solange sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und keine unerlaubten Mengen an THC enthalten.
Futtermittel: Nutzhanf wird auch in der Tierernährung verwendet. Die Samen und das daraus gewonnene Öl finden Einsatz in der Futtermittelproduktion und tragen zur Gesundheit der Tiere bei.
Industrielle Anwendungen: Hanffasern sind ein vielseitiges Material, das in der Textilindustrie, im Bauwesen und in der Papierherstellung Verwendung findet. Durch ihre Festigkeit und Umweltfreundlichkeit sind sie eine attraktive Alternative zu synthetischen Materialien.
Rechtliche Herausforderungen und Rechtsprechung
Trotz der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von Nutzhanf gibt es strenge rechtliche Vorgaben, die den Anbau und die Nutzung regulieren. Ein besonders heikles Thema ist der THC-Gehalt in Hanfprodukten, der genau überwacht werden muss. Die Verordnung (EU) 2023/915, auch bekannt als Kontaminantenverordnung, legt Höchstgrenzen für THC in verschiedenen Hanfprodukten fest, um sicherzustellen, dass diese keine gesundheitlichen Risiken bergen.
Die Rechtsprechung hat sich ebenfalls mit der Frage der Sicherheit von Hanfprodukten befasst, insbesondere wenn es um deren Einsatz als Lebensmittel geht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 9. März 2022 (Az. 9 S 3426/21) klargestellt, dass Hanfprodukte als Lebensmittel nur dann als sicher gelten, wenn sie unter normalen Verwendungsbedingungen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursachen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat einen LOAEL (lowest observed adverse effect level) für THC von 2,5 mg täglich festgelegt. Das bedeutet, dass Hanfprodukte, die mehr als diese Menge an THC enthalten, potenziell gesundheitsschädlich sein können.
In diesem Zusammenhang weist das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) darauf hin, dass in vielen hanfhaltigen Lebensmitteln die THC-Gehalte zu hoch sind und gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich sind, insbesondere bei regelmäßigem Verzehr.
Fazit
Nutzhanf ist eine Pflanze mit großem Potenzial für die Landwirtschaft und Industrie, deren Anbau und Nutzung jedoch strengen gesetzlichen Regelungen unterliegt. Die Einhaltung der EU-Vorschriften zum THC-Gehalt und der nationalen Anzeigepflichten ist unerlässlich, um den legalen Anbau sicherzustellen. Unternehmen, die in den Nutzhanfsektor einsteigen möchten, sollten sich der komplexen rechtlichen Anforderungen bewusst sein und die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigen, um die wirtschaftlichen Chancen dieses Sektors optimal zu nutzen. Eine anwaltliche Beratung zu diesem komplexen Thema wird empfohlen.