Das Rechtsgebiet der Cannabis-Produkte umfasst eine ganze Reihe von spezialgesetzlichen Rechtsvorschriften. CBD- und Hanfprodukte werden mittlerweile in vielen Produktkategorien angeboten, abseits des medizinischen Bereichs vor allem im Bereich Lebensmittel, speziell Nahrungsergänzungsmittel, sowie in den Bereichen Kosmetik und andere Nonfood-Produkte (Futtermittel, Saatgut, Vaporizer, Raumdüfte, "Sammlerprodukte", Blüten etc.). Aufgrund der Nähe zum Betäubungs- und Arzneimittelrecht stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen im CBD-Recht, hier gilt es juristische Grenzen zu beachten, aber mit Hilfe eines Anwalts auch Grauzonen auszuloten.
Das Recht der CBD-Produkte ist eine Querschnittsmaterie, bei der vielen Rechtsvorschriften Beachtung finden müssen, insbesondere die Folgenden:
Diese Beispiele zeigen die Vielfalt der rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit Cannabisprodukten auftreten können, und wie ein Anwalt für Cannabisrecht und CBD-Recht in diesem spezialisierten Bereich tätig sein kann.
In dem Urteil zum CBD-Recht geht es um die rechtliche Einordnung von bestimmten Kaugummis und Drops, die CBD (Cannabidiol) und ätherische Öle enthalten. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob diese Produkte als Lebensmittel oder als kosmetische Mittel zu klassifizieren sind.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es überwiegende Gründe dafür gibt, die streitgegenständlichen Produkte als Lebensmittel im Sinne von Art. 2 VO (EG) 178/2002 einzustufen. Die Definition von Lebensmitteln nach dieser Verordnung umfasst alle Stoffe oder Produkte, die dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise erwartet werden können, dass sie von Menschen verzehrt werden, einschließlich Getränke, Kaugummi und zugesetzte Stoffe.
Trotz des Arguments der Antragstellerin und des Anwalts, dass die Produkte als kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EU) 1223/2009 eingestuft werden sollten, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kaugummis und Drops nicht dieser Kategorie zuzuordnen sind. Die Produkte wurden mit Verweisen auf den Inhaltsstoff CBD und Werbeaussagen wie „Schafft Wohlbefinden“ vermarktet, zudem wurden sie unter der Rubrik „Süßigkeiten/Bonbons und Kaugummi“ verkauft.
Das Gericht betonte auch, dass die Einordnung eines Produkts nicht allein auf der subjektiven Vorstellung des Herstellers oder Anbieters basieren sollte, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung und dem Eindruck, den die beteiligten Verkehrskreise über die Verwendung des Produkts gewinnen.
Insgesamt unterstützte das Urteil die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Produkte als Lebensmittel anzusehen sind, und wies die Argumente der Antragstellerin, sie als kosmetische Mittel einzustufen, zurück.
In dem vorliegenden Verfahren des Landgericht Freiburg ging es um eine lebensmittelrechtliche Anordnung des Landratsamts, die verschiedene Produkte mit Cannabinoiden oder Cannabinoid-Extrakten daran hinderte, in den Verkehr gebracht zu werden. Zudem wurde die Beschlagnahme und Sicherstellung dieser Produkte angeordnet. Das Landratsamt erklärte diese Maßnahmen für sofort vollziehbar, da es Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher sah.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers gegen diese Anordnungen ab und begründete dies damit, dass das Landratsamt das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet hatte. Im Gefahrenabwehrrecht müssen keine hohen Anforderungen an die Substanziierung der Begründung gestellt werden, wenn es um den Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum geht.
Der Antragsteller wandte ein, dass die streitgegenständliche Verfügung unbestimmt sei. Das Gericht sah dies jedoch nicht so und erklärte, dass Verwaltungsakte unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungswertes aus Sicht des Empfängers zu interpretieren sind. Die Verfügung des Landratsamts erfüllte diese Anforderungen, da sie klar das Verbot des Inverkehrbringens von Produkten, die Cannabinoide enthalten, umfasste.
Das Landratsamt stützte die Anordnung auf die Rechtsgrundlage des Art. 138 I und II der Verordnung (EU) 2017/625. Es war der Ansicht, dass die Produkte als neuartige Lebensmittel anzusehen seien und daher nur mit Zulassung und Aufnahme in die Unionsliste in den Verkehr gebracht werden dürfen. Da für diese Produkte keine Zulassung vorlag, seien sie als neuartige Lebensmittel einzustufen.
Das Gericht stellte fest, dass die streitgegenständlichen Produkte voraussichtlich als neuartige Lebensmittel anzusehen seien, da sie vor dem 15.5.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Damit hätten sie einer Zulassung und Aufnahme in die Unionsliste bedurft, die jedoch nicht vorlag.
Der Antragsteller argumentierte, dass es sich bei den Produkten nicht um Lebensmittel, sondern um Aromen oder Zutaten für Kosmetika handele. Das Gericht fand jedoch, dass die Verwendung als Lebensmittel nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sei, da die Produkte entsprechend vermarktet und beworben wurden. Es gebe Hinweise auf die Verwendung als Lebensmittel, wie etwa die Möglichkeit, die Produkte in Tee oder Getränken aufzulösen.
Aufgrund dieser Gründe wies das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers gegen die lebensmittelrechtlichen Anordnungen des Landratsamts ab. Es sah das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen als überwiegend an, da der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolglos sein werde. Das Gericht stellte fest, dass die Produkte als neuartige Lebensmittel einzustufen seien und daher ohne Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Der Antragsteller in dem Verfahren ist ein Medienverlag und Versandhandel, der über seinen Online-Shop das Produkt "K. Vital CBD-Öl Tropfen - CBD 10% - Pflanzlicher Rohstoff" in der Kategorie "Saatgutpakete" vertrieb. Das Produkt besteht nach Herstellerangaben aus Bio-Hanfsamenöl und Hanfextrakt und wird in 10 ml-Fläschchen mit Tropfpipette verkauft.
Das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe erstellte ein Gutachten, das zu dem Ergebnis kam, dass das Produkt nicht als Saatgut, sondern als Lebensmittel einzustufen sei. Aufgrund seines Gehalts an Delta-9-Tetrahydrocannabiol (THC) sei es gesundheitsschädlich und somit nicht sicher für den Verkehr. Das Landratsamt Tübingen - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - erließ daraufhin eine Anordnung, die dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Produkts untersagte und den sofortigen Rückruf der bereits verkauften Ware anordnete. Diese Anordnung wurde unter anderem damit begründet, dass das Produkt aufgrund der hohen THC-Konzentration gesundheitsschädlich sei und eine Gefahr für die Verbraucher darstelle.
Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen die Anordnung, und gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht lehnte jedoch diesen Antrag ab, da das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung als vorrangig bewertet wurde und das Interesse des Antragstellers, vorerst vom Vollzug verschont zu bleiben, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben würde.
Der Antragsteller legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte unter anderem, dass das Produkt keine Gesundheitsschäden verursache und der Verkauf als Lebensmittel unbedenklich sei. Das Verwaltungsgericht habe die Interessenabwägung falsch vorgenommen und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug zu hoch bewertet.
Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde des Antragstellers jedoch zurück. Es bestätigte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Produkt als Lebensmittel einzustufen sei und aufgrund seines THC-Gehalts gesundheitsschädlich sein könne. Die Entscheidung berücksichtigte auch die Bewertungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu ähnlichen Einschätzungen kamen. Es wurde festgestellt, dass das Produkt nach objektiven Maßstäben zur Einnahme durch den Menschen bestimmt sei und dass eine gefestigte Verkehrserwartung dahin bestehe, dass CBD-Öle als "Lifestyle"-Produkte zur oralen Einnahme vorgesehen seien.
Das Beschwerdegericht sah daher keinen Grund, die Interessenabwägung anders vorzunehmen als das Verwaltungsgericht. Es bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Landratsamts, das Verbot des Inverkehrbringens sowie die Rückrufanordnung und die Anordnung des Sofortvollzugs. Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente wurden als nicht ausreichend erachtet, um die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern und die Anordnungen des Landratsamts in Frage zu stellen.
CBD-Produkte, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken, der enthaltene Wirkstoff CBD diene der Heilung und Linderung von (Gelenk-)Krankheiten beim Hund bzw. von Hautkrankheiten beim Menschen, sind nach Auffassung des als Präsentationsarzneimittel einzustufen (Urteil des VG Trier vom 01.08.2022)
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer