Cannabisrecht


Das Rechtsgebiet der Cannabis-Produkte umfasst eine ganze Reihe von spezialgesetzlichen Rechtsvorschriften. CBD- und Hanfprodukte werden mittlerweile in vielen Produktkategorien angeboten, abseits des medizinischen Bereichs vor allem im Bereich Lebensmittel, speziell Nahrungsergänzungsmittel, sowie in den Bereichen Kosmetik und andere Nonfood-Produkte (Futtermittel, Saatgut, Vaporizer, Raumdüfte, "Sammlerprodukte", Blüten etc.). Aufgrund der Nähe zum Betäubungs- und Arzneimittelrecht stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen, hier gilt es juristische Grenzen zu beachten, aber auch Grauzonen auszuloten.  


Beratungsspektrum: 

 

  • Abgrenzungsfragen (Rohstoffe, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika etc.)
  • Novel-Food Thematiken 
  • Kennzeichnung und Bewerbung von CBD-Produkten 
  • Fragen des Onlinehandels mit CBD-Produkten 
  • Vertretung in behördlichen Ermittlungsverfahren 
  • Kooperation mit BtMG-Strafverteidigern 
  • Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen 
  • Anmeldung und Verteidigung von CBD-Marken 
  • Lohnherstellungs- und Vertriebsverträge 

Aktuelle Rechtsprechung zu CBD-Produkten

  • Die für Liquid mit einem CBD-Extrakt getroffene Werbeaussage "Wussten Sie, dass man mittels gesundem Vaporisieren von CBD vom schädlichen Zigarettenrauchen loskommen kann?" wurde vom LG Essen als irreführend eingestuft (Urteil vom Urteil vom 17.06.2021) 
  • 3 kg CBD-Blütenstände mit einem THC-Gehalt von rund 5 Gramm wurden vom BGH als Betäubungsmittel eingestuft (BGH, Urteil vom 16.01.2023)
  • Cannabinoidhaltige Lebensmittelprodukte, bei denen als Zutat „CBD-Isolat und CBD-Extrakt, Industriehanfextrakt, Hanfextrakt oder Vollspektrum Hanfextrakt“ eingesetzt wurde, verstoßen nach summarischer Prüfung des VG Sigmarinen gegen Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283. Nach dieser Vorschrift dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste (Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2283) aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Die streitgegenständlichen Produkte seien nicht in der Unionsliste aufgeführt (VG Sigmaringen Beschl. vom 29.6.2021) 
  • Als „Hanfblütentee“ vertriebene Cannabisblüten mit einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 360 mg/kg seien nicht als Lebensmittel verkehrsfähig, weil gesundheitsgefährdend. Zudem dürfte es sich um Betäubungsmittel handeln, so das VG Potsdam (Beschluss vom 08.07.2022)
  • CBD-Produkte dürfen nicht als lebensmittelrechtliche Aromen oder Aromaextrakte in den Verkehr gebracht werden (VGH München (20. Senat), Beschluss vom 07.03.2022)
  • Die Produkte "Adrexol 4 % CBD Tropfen“ und „Adrexol 10 % CBD Tropfen" sind nach Ansicht des VG Köln als Funktionsarzneimittel einzustufen (Urteil vom 22.03.2022) 
  • CBD-Produkte, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken, der enthaltene Wirkstoff CBD diene der Heilung und Linderung von (Gelenk-)Krankheiten beim Hund bzw. von Hautkrankheiten beim Menschen, sind nach Auffassung des als Präsentationsarzneimittel einzustufen (Urteil des VG Trier vom 01.08.2022)

  • Der VGH Mannheim hat zur Abgrenzung Saatgut, pflanzlicher Rohstoff, Lebensmittel entschieden (Beschluss vom 09.03.2022)